Rz. 468

Selbstverständlich hat der Geschäftsleiter auch in der Krise der Gesellschaft die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen (vgl. nur § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG). Bei Verletzung dieser Pflicht kommt eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft im Rahmen der sog. Culpahaftung in Betracht (vgl. §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 AktG).

 

Rz. 469

Weitere relevante gesetzlich geregelte Einzeltatbestände sind:

Falsche Angaben zum Zweck der Errichtung, etwa § 9a GmbHG,
Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Gesellschafterliste, § 40 Abs. 3 GmbHG,
Nichtbefolgung von Gesellschafterweisungen, etwa § 37 Abs. 1 GmbHG,
Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, etwa § 41 GmbHG.
 

Rz. 470

Als besondere Tatbestände sind zu nennen:

Pflicht zur Erhaltung des Stamm- bzw. Grundkapitals mit Ersatzpflicht für entgegen den Verboten in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG an die Gesellschafter zurückgezahlte Einlagen, § 43 Abs. 3 GmbHG, § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG,
Verbot, an Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte der Gesellschaft Darlehen aus dem gebundenen Vermögen der Gesellschaft auszureichen (§ 43a GmbHG):[916] Nach § 43a GmbHG dürfen an die Geschäftsführer und die weiteren dort genannten Führungspersonen Kredite aus dem gebundenen Vermögen nicht gewährt werden.[917] Die Vorschrift erfasst nur die Darlehensausreichung. Gerät die Gesellschaft später in eine Unterbilanz, ist § 43a GmbHG nicht anwendbar.[918]
Mitwirkung bei existenzvernichtenden Eingriffen der Gesellschafter (§§ 826, 830 BGB),
Ersatzpflicht für Zahlungen an die Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, nach § 15b Abs. 5 InsO (früher § 64 Satz 3 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 3 AktG, § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB jeweils a.F.).
[916] S.a. Fromm, GmbHR 2008, 537 ff.

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