Rz. 468
Selbstverständlich hat der Geschäftsleiter auch in der Krise der Gesellschaft die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen (vgl. nur § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG). Bei Verletzung dieser Pflicht kommt eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft im Rahmen der sog. Culpahaftung in Betracht (vgl. §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 AktG).
Rz. 469
Weitere relevante gesetzlich geregelte Einzeltatbestände sind:
▪ | Falsche Angaben zum Zweck der Errichtung, etwa § 9a GmbHG, |
▪ | Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Gesellschafterliste, § 40 Abs. 3 GmbHG, |
▪ | Nichtbefolgung von Gesellschafterweisungen, etwa § 37 Abs. 1 GmbHG, |
▪ | Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, etwa § 41 GmbHG. |
Rz. 470
Als besondere Tatbestände sind zu nennen:
▪ | Pflicht zur Erhaltung des Stamm- bzw. Grundkapitals mit Ersatzpflicht für entgegen den Verboten in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG an die Gesellschafter zurückgezahlte Einlagen, § 43 Abs. 3 GmbHG, § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG, |
▪ | Verbot, an Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte der Gesellschaft Darlehen aus dem gebundenen Vermögen der Gesellschaft auszureichen (§ 43a GmbHG):[916] Nach § 43a GmbHG dürfen an die Geschäftsführer und die weiteren dort genannten Führungspersonen Kredite aus dem gebundenen Vermögen nicht gewährt werden.[917] Die Vorschrift erfasst nur die Darlehensausreichung. Gerät die Gesellschaft später in eine Unterbilanz, ist § 43a GmbHG nicht anwendbar.[918] |
▪ | Mitwirkung bei existenzvernichtenden Eingriffen der Gesellschafter (§§ 826, 830 BGB), |
▪ | Ersatzpflicht für Zahlungen an die Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, nach § 15b Abs. 5 InsO (früher § 64 Satz 3 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 3 AktG, § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB jeweils a.F.). |
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