Rz. 580
Zahlungen, für die eine äquivalente Gegenleistung in die Masse gelangt, also bei Vorliegen lediglich eines Aktiventauschs, sind nicht verboten und lösen den Erstattungsanspruch nicht aus. Dabei ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und Massezufluss erforderlich, damit der Massezufluss der Masseschmälerung nach wirtschaftlicher Betrachtung zugeordnet werden kann; für die Beurteilung des unmittelbaren Zusammenhangs sind die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO a.F. nicht entsprechend anwendbar, denn das Anfechtungsrecht dient dem Schutz des Vertragspartners, der Geschäftsführer ist jedoch nicht schutzbedürftig, da zum Insolvenzantrag verpflichtet. Soweit aus der früheren Rspr. das Erfordernis herauszulesen war, dass der Gegenstand des Massezuflusses oder der Wert der massemehrenden Gegenleistung im Insolvenzverfahren, d.h. bei Eröffnung desselben noch vorhanden sein musste, hält der BGH in seiner jüngeren Rspr. daran ausdrücklich nicht mehr fest. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch den in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Massezufluss ausgeglichen wird, nicht der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Die Masseverkürzung ist ausgeglichen und die Haftung des Organs entfällt, wenn und soweit ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist.
Rz. 581
Dabei bleibt es auch bei einer durch das Organ veranlassten Verarbeitung oder ähnlichen Verwendung des als Ausgleich für die Masseschmälerung/Zahlung in die Masse gelangten Gegenstandes. Es ist weiter vom Fehlen der Masseschmälerung durch die Zahlung auszugehen, wenn und soweit der dadurch geschaffene Wert im Vermögen der Gesellschaft verbleibt oder eine Gegenleistung erwirtschaftet wird. Zwischenzeitliche zufällige, also nicht vom Geschäftsführer veranlasste Wertverluste des Ausgleichsgegenstandes fallen nicht unter den Schutzzweck der Vorschrift und gehen folglich nicht zu Lasten des Geschäftsführers.
Rz. 582
Auch kann es an einer Masseschmälerung fehlen, wenn durch die Zahlung zugleich ein größerer Nachteil für die Insolvenzmasse abgewendet wurde, z.B. bei Einhaltung von Vergleichen mit Wiederauflebensklausel.
Rz. 583
Jedenfalls aber muss der in die Masse gelangende Gegenstand für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das ist bei Arbeits- oder Dienstleistungen oder geringwertigen Verbrauchsgütern i.d.R. nicht der Fall. Daher sind Zahlungen, mit denen Dienst- oder Arbeitsleistungen abgegolten werden, masseschmälernde Zahlungen i.S.d. § 64 Satz 1 GmbHG a.F. Für die Beurteilung des unmittelbaren Massezuflusses sind die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO nicht entsprechend anwendbar, denn das Anfechtungsrecht dient dem Schutz des Vertragspartners, der Geschäftsführer ist jedoch nicht schutzbedürftig, da zum Insolvenzantrag verpflichtet. Wenn die Gesellschaft insolvenzreif ist und eine Liquidation zugrunde zu legen ist, ist die in die Masse gelangende Gegenleistung grds. nach Liquidationswerten zu bemessen.
Rz. 584
Zur Reihenfolge bei der Kompensation durch Massezufluss hat der BGH jüngst klargestellt, dass die Masseschmälerung durch die (verbotene) Zahlung grds. nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden kann; das gilt für Sach- und auch Geldleistungen (z.B. Vorauszahlungen). Damit ist der praktische Hauptfall – erst Erhalt der Ware durch den Lieferanten, dann Bezahlung der Rechnung – keine haftungsausschließende Kompensation.
Rz. 585
Ob und unter welchen Umständen bereits durch die Begründung einer Forderung gegen den Empfänger der masseverkürzenden Zahlung ein ausgleichender Wert in das Gesellschaftsvermögen fließt und damit die Masseverkürzung ausgeglichen ist, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.