Rz. 144
Von einer solchen harten Patronatserklärung, die der Patron ggü. dem Schuldner zugunsten aller Gläubiger des Schuldners abgibt, ist diejenige Patronatserklärung zu unterscheiden, die der Patron lediglich ggü. einem Gläubiger des Schuldners, etwa ggü. einem Kreditinstitut abgibt. Hierbei handelt es sich um ein individuelles Kreditsicherungsmittel. Für ihre Wirksamkeit ist weder der Bezug auf eine bestimmte Verbindlichkeit noch ein Höchstbetrag erforderlich. Eine solche Kreditsicherheit bewirkt keine Entlastung des Überschuldungsstatus, da auch Verbindlichkeiten, die durch werthaltige Sicherheiten Dritter besichert sind, in den Überschuldungsstatus aufgenommen werden müssen (s.o. Rdn 33 "Passivseite"). Sie kann, je nachdem welcher Auffassung man folgt, zu einer Entlastung des Überschuldungsstatus nur führen, wenn der Drittsicherungsgeber (Patron) entweder zugleich auf einen möglichen Innenregress gegen den Schuldner verzichtet oder insoweit im Rang zurücktritt oder zusätzlich eine Freistellung erklärt (s. i.E. Rdn 33 "Passivseite").
Rz. 145
Für eine solche, ggü. einem Gläubiger des Schuldners als Kreditsicherheit abgegebene harte Patronatserklärung ist entschieden, dass der Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners einen unmittelbaren Anspruch gegen den Patron hat, also nur der Gläubiger und nicht der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend machen kann. Verletzt der Patron seine Verpflichtung zur Ausstattung der geschützten Gesellschaft, hat der Empfänger der Patronatserklärung gegen den Patron einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Ist die geschützte Gesellschaft insolvent, entspricht der Schaden – jedenfalls bei einer uneingeschränkten Patronatserklärung – der Höhe der Forderungen, die dem Empfänger gegen die geschützte Gesellschaft im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zustehen. Dieser Schadensersatzanspruch ist abtretbar.
Der Gläubiger hat den Schadensersatzanspruch gegen den Patron, der ihm eine externe harte Patronatserklärung gegeben hatte auch dann, wenn der Gläubiger die noch vom Schuldner erhaltene Zahlung im Wege der Insolvenzanfechtung wieder zurückzuzahlen hat. Dann kann der Gläubiger gegenüber dem Patron die die ihm aus der externen harten Patronatserklärung zustehenden Rechte geltend machen.
Rz. 146
Eine Patronatserklärung durch AGB kann wegen Verschleierung des wahren Haftungsumfanges unwirksam sein.