Rz. 319

Eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermögensvermischung war bejaht worden, wenn durch diese die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes unkontrollierbar wurde.[584] Zwar lässt sich die Durchgriffshaftung des Gesellschafters in den Vermögensvermischungsfällen seit der Änderung der Rspr. des BGH zur Rechtsfolge des existenzvernichtenden Eingriffs[585] nicht mehr aus ihrer Einordnung als Existenzvernichtung herleiten. Die Durchgriffshaftung wegen unkontrollierbarer Vermögensvermischung greift aber in Analogie zu § 128 HGB als Verhaltenshaftung für den Gesellschafter ein, der wegen seines wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter auf die GmbH für die Vermögensvermischung verantwortlich ist.[586] Diese Haftung ist keine Zustandshaftung für andere, nicht beteiligte Gesellschafter.[587] Die Durchgriffshaftung des Gesellschafters besteht analog § 9a Abs. 4 GmbHG, wenn die Abgrenzung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen durch undurchsichtige Buchhaltung verschleiert wird, sich also nicht ermitteln lässt, welcher Vermögensgegenstand zum Vermögen der Gesellschaft und welcher zum Vermögen des Gesellschafters gehört.[588] In Konzernfällen kann es zur Durchgriffshaftung kommen, wenn einzelne Beteiligungsgesellschaften wie unselbstständige Betriebsabteilungen geführt werden und im Rahmen der Rechnungslegung wirksame Abgrenzungen zwischen den einzelnen Gesellschaften unterbleiben, etwa wenn einzelne Vermögenswerte hin- und hergeschoben werden, ohne dass dies buchhalterisch nachvollzogen werden kann.[589]

[584] OLG Jena, ZIP 2002, 631 für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer; OLG Celle, EWiR 2002, 109.
[585] Entscheidung "Trihotel", ZIP 2007, 1552, keine unmittelbare Außenhaftung mehr.
[586] Erneut BGH, DStR 2008, 886.

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