Rz. 205

Als nicht ausreichend wurden bloße Vereinbarungen über einen Aufschub von Vollstreckungs- oder Rechtsverfolgungsmaßnahmen mit den Gläubigern angesehen, da diese die Fälligkeit der Verbindlichkeit nicht beseitigen.[394] Ob dies auch im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des BGH zum Kriterium der ernstlichen Einforderung bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung[395] noch gilt, erscheint mir fraglich. Danach ist eine Forderung i.d.R. dann i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Weiterhin sind Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen, auch wenn keine rechtlich bindende Stundungsvereinbarung getroffen worden ist. Nach dieser Rspr. könnte eine vollstreckungsrechtliche Vereinbarung ausreichend sein, wenn sie zweifelsfrei dahingehend auszulegen ist, dass sich der Gläubiger mit einer späteren Befriedigung einverstanden erklärt hat.

 

Rz. 206

Die Abgrenzung einer bloßen vollstreckungsrechtlichen von einer wirksamen Stundungsvereinbarung ist vom Tatrichter vorzunehmen. Dabei spricht das Weiterlaufen von Zinsen nicht zwingend gegen eine Stundungsvereinbarung. Die Formulierung "Bei Nichteinhaltung der Bedingungen ist der Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig" belegt eine Stundungsvereinbarung.[396]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge