Rz. 525
Die vorgenannten Haftungsrisiken können sich auch und gerade für die Geschäftsleiter von am Cash-Pooling beteiligten Gesellschaften verwirklichen.
Rz. 526
Zur Pflicht des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG gehört grds. auch, Kapitaleinzahlungsansprüche der Gesellschaft oder Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG nicht verjähren zu lassen. Das gilt auch, wenn er selbst als Gesellschafter Schuldner der Ansprüche ist. Insoweit hat er als Geschäftsführer die Pflicht, die Ansprüche der Gesellschaft auch gegen sich selbst als Gesellschafter zu verfolgen. Tut er dies nicht und lässt die Ansprüche der Gesellschaft gegen sich als Gesellschafter verjähren, ist dies eine erneute Pflichtverletzung als Geschäftsführer, für die nach § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft haftet. Die Verjährung dieses Haftungs-/Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft beginnt mit dem Eintritt der Verjährung des gegen den Gesellschafter nicht rechtzeitig geltend gemachten Kapitaleinzahlungs- oder -rückzahlungsanspruchs (sog. Verjährungskarussell). Unterlässt aber ein Geschäftsführer, der bereits wegen der verbotenen Stammkapitalauszahlung nach § 43 Abs. 3 GmbHG verantwortlich ist, bis zum Verjährungseintritt die Rückforderung vom Gesellschafter, wird dadurch keine weitere Schadensersatzverpflichtung nach § 43 Abs. 2 GmbHG mit einer erst von da an laufenden Verjährung ausgelöst.
Rz. 527
Bei der GmbH & Co.KG haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der KG.
Rz. 528
Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Insolvenzverwalter. Der Geschäftsführer hat die sekundäre Darlegungslast, auch wenn er schon aus dem Amt ausgeschieden ist, aber noch über Unterlagen, Erkundigungsmöglichkeiten oder Kenntnisse verfügt.