Rz. 778

Der Geschäftsführer hat im Insolvenzeröffnungsverfahren die Auskunftspflichten nach §§ 20, 97, 101 InsO und, abhängig von der Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ("starker" vorläufiger Verwalter, Zustimmungsvorbehalt), die Mitwirkungspflichten nach §§ 20, 22, 97, 101 InsO. Die Wahrnehmung dieser Pflichten kann nach § 98 InsO zwangsweise durchgesetzt werden. Darüberhinausgehende Pflichten im eröffneten Insolvenzverfahren – etwa die aktive Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft auf Wunsch oder in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter – hat er nicht, wenn er nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt wird.

 

Rz. 779

Die vorstehenden Verpflichtungen treffen nicht auch den faktischen Geschäftsführer, wenn er bisher nur faktisch Einfluss auf die ordentliche bestellte Geschäftsführung genommen hatte und die ordentlich bestellte Geschäftsführung weiterhin existent ist.

 

Rz. 780

Frühere Geschäftsführer haben die vorgenannten Verpflichtungen, wenn sie ihr Amt zur Unzeit niedergelegt haben sollten und eine Neubestellung anderer Geschäftsführer noch nicht erfolgt ist. Außerdem besteht auch bei Beendigung der Geschäftsführerstellung innerhalb von 2 Jahren vor dem Insolvenzantrag nach § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Fortdauer der insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

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