Rz. 11

Der strafrechtliche Krisenbegriff knüpft an den insolvenzrechtlichen an, so etwa ausdrücklich in den Tatbeständen des § 283 Abs. 1 StGB. Nach der Rspr. des BGH ist der strafrechtliche Begriff der Krise identisch mit dem insolvenzrechtlichen, also drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit[7] oder Überschuldung mit Beurteilung nach der sog. betriebswirtschaftlichen Methode, die bspw. für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig zu beschaffenden liquiden Mittel voraussetzt.

Jedoch lässt der BGH (in Strafsachen) in nunmehr ständiger Rspr. die Feststellung der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) neben der sog. betriebswirtschaftlichen Methode auch durch sog. wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen als alternative Beurteilungsgrundlage zu (wirtschaftskriminalistische Methode).[8] Solche Beweisanzeichen können sein: die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,[9] ausdrückliche Erklärungen an einen Gläubiger, nicht zahlen zu können, Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, Beauftragung von Anwälten, angedrohte Klagen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen oder sonstigen Betriebskosten, Scheck- oder Wechselproteste, Insolvenzanträge von Gläubigern, nicht aktuelle Buchhaltung und Warenbetrügereien.[10]

 

Rz. 12

Als (haftungs-)rechtliche Krise des Unternehmens kann allgemein das Stadium angesehen werden, in welchem die Existenz des Unternehmens gefährdet ist und den Beteiligten deshalb besondere zivil- und/oder strafrechtliche Risiken drohen.

[7] BGH, 23.5.2007 – 1 StR 88/07; BGH, 30.8.2011 – 2 StR 652/10; s.a. Baumert, NJW 2019, 1486 ff.
[8] BGH, 15.9.2011 – 3 StR 118/11; BGH, ZInsO 2013, 876 (in dieser Entscheidung noch nicht unter Verzicht auf Angaben zum Liquiditätsstatus); BGH, GmbHR 2013, 1206; BGH, ZIP 2018, 2179; BGH, GmbHR 2020, 93.
[9] BGH, 28.4.2008 – II ZR 51/07.

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