Rz. 663

Nach § 1 COVInsAG,[1317] welches in das SanInsKG umbenannt wurde,[1318] war die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags vorübergehend ausgesetzt.

Die Aussetzungszeiträume sind sämtlich abgelaufen. Die Vorschriften können jedoch, insbesondere zur Verteidigung der Geschäftsführer gegen die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter noch von Bedeutung sein. Zu Tatbestand, Darlegungs- und Beweislasten und Rechtsfolgen sei hier aber auf die ausführliche Darstellung in der Vorauflage oder bei Bauer, Die GmbH in der Krise, 7. Aufl. 2022, Rn 1634 ff. und 1650 ff. verwiesen.

[1317] COVInsAG v. 27.3.2020, BGBl I 2020, S. 569.
[1318] BGBlI 2022, 1968.

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