Rz. 424

Aus der Entscheidung des BGH, dass die Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter mit einem Gesellschafterdarlehen nicht gleichzustellen ist,[826] ergibt sich auch, dass eine Nutzungsbeendigung und Rückgabe des Gegenstandes an den Gesellschafter innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantrag jedenfalls nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist.[827] Das war teilweise in der Lit. im Hinblick auf § 135 Abs. 3 Satz 1 InsO für die Fälle anders gesehen worden, in denen der Gebrauch des Gegenstandes für die Fortführung des Schuldnerunternehmens von erheblicher Bedeutung ist;[828] andere in der Lit. hatten es mit der m.E. zutreffenden Begründung verneint, dass die Aussonderungssperre und damit die Überlassungspflicht des Gesellschafters nach der Sondernorm des § 135 Abs. 3 InsO erst mit der Insolvenzeröffnung beginnt.[829] Danach könnte dem Gesellschafter zu raten sein, noch vor Insolvenzeröffnung bei der ersten Möglichkeit das Nutzungsverhältnis außerordentlich zu kündigen und die Überlassung zu beenden. In Betracht kann dann allerdings eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kommen (insbesondere bei einvernehmlichen Beendigungen).

[827] S.a. K. Schmidt, NJW 2015, 1057, 1058.
[828] Marotzke, ZInsO 2008, 1281 ff.; unter Hinweis auf die Treuepflicht des Gesellschafters Karsten Schmidt, DB 2008, 1727.
[829] Spliedt, ZIP 2009, 149, 158.

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