Rz. 695

Für gesetzliche Neuverbindlichkeiten haftet der Geschäftsführer aus Insolvenzverschleppung nicht. Eine Neugläubigerhaftung des Geschäftsführers aus Insolvenzverschleppung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge kommt also nicht in Betracht, weil Ansprüche nach SGB IV kraft Gesetzes und nicht durch freiwilliges Kontrahieren entstanden sind.[1374] Es besteht auch keine Vermutung, dass die Arbeitnehmer bei rechtzeitigem Insolvenzantrag schneller wieder eine Anstellung gefunden hätten und somit Beiträge abgeführt worden wären.[1375]

[1374] BGH, ZIP 1999, 967; a.A. Reiff/Arnold, ZIP 1998, 1893 ff. und Poertzgen, ZInsO 2007, 285.

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