Rz. 865

Auch im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren hat der Schuldner grds. die Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis zu erfüllen und die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer zu begleichen. Geschieht dies nicht, kommt die Organhaftung des Geschäftsführers der Schuldner-GmbH (§§ 34, 69 AO bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB) in Betracht, da seine Rechtsposition als gesetzlicher Vertreter durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung im Außenverhältnis nicht beschränkt wird.

Betreffend die steuerrechtlichen Zahlungsverpflichtungen in der vorläufigen Eigenverwaltung ist nunmehr in § 15b Abs. 8 InsO eine gesetzliche Regelung erfolgt. Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt danach nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Eröffnungsantrag Ansprühe aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ordnungsgemäß erfüllt wurde. Sofern der Insolvenzantrag verspätet gestellt wurde, gilt dies nur für die nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprühe aus dem Steuerschuldverhältnis.

Für die (bei Verletzung strafbedrohte) Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist eine gesetzliche Klarstellung nicht erfolgt. Allerdings wird in der Lit. vertreten, dass § 15b Abs. 8 InsO analog auch auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anzuwenden sei (s.o. Rdn 747). Außerdem wird auch hier vertreten, dass die aus § 276a Abs. 2 u. 3 InsO i.V.m. §§ 60 und 61 InsO herzuleitende Massesicherungspflicht des Geschäftsleiters in der vorläufigen Eigenverwaltung die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialabgaben verdrängt, jedoch ist dies keineswegs sicher. Da beide Auffassungen in der Lit. jedoch nicht sicher sind, würde ich bis zur Klärung durch die Rspr. zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung raten, um den Geschäftsführer nicht dem Strafvorwurf auszusetzen.

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