Rz. 303
Der Kommanditist kann einwenden, seine Inanspruchnahme sei zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, für deren Verbindlichkeiten er haftet, nicht (mehr) erforderlich. Hierfür trägt er sodann die Darlegungs- und Beweislast. Das kann m.E. aber nur gelten, wenn der Insolvenzverwalter zuvor seiner vorgenannten Darlegungslast entsprochen hat.
Rz. 304
Nicht mehr zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich und daher nicht mehr möglich ist die Inanspruchnahme eines Kommanditisten, wenn der Insolvenzverwalter bereits andere Kommanditisten in Anspruch genommen hatte und nach deren Erstattungszahlungen das Aktivvermögen der Schuldnerin zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger wieder ausreicht. Damit zusammenhängt auch der Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters, der bereits von anderen Kommanditisten Erstattungsforderungen erfolgreich beigetrieben hat. Ist dies der Fall, kann der nun/weiterhin in Anspruch genommene Kommanditist nach §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass wegen der Zahlungen der anderen Kommanditisten der zur Deckung der von der Kommanditistenhaftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten hängt also nicht allein davon ab, dass diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse nicht gedeckt werden können. Hat der Insolvenzverwalter bereits andere Kommanditisten erfolgreich in Anspruch genommen, obliegt ihm im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkrete Darstellung der Höhe und der Verwendung dieser beigetriebenen Erstattungsbeträge; dadurch soll sichergestellt werden, dass der Insolvenzverwalter die Erforderlichkeit der (nunmehrigen) Inanspruchnahme des Kommanditisten nicht nur dadurch begründen kann, dass er die bereits eingezogenen Beträge zur Begleichung von Forderungen einsetzt, für die der Kommanditist nicht haftet (etwa sonstige Masseverbindlichkeiten oder -kosten) und so die Summe der nicht gedeckten zur Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderungen wieder "auffüllt". Folgerichtig kann der Insolvenzverwalter den Kommanditisten nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn die Verbindlichkeiten, für die der Kommanditist haftet, bereits von anderen auf ihre Außenhaftung in Anspruch genommenen Kommanditisten gedeckt sind.
Rz. 305
Sollten die Gläubigerforderungen gegen die Schuldnergesellschaft widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt worden sein, erstreckt sich diese Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 InsO gem. § 201 Abs. 2 InsO mittelbar auch auf den Kommanditisten, dem folglich gem. §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB die der Gesellschaft zustehenden Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen selbst ebenfalls abgeschnitten ist.
Rz. 306
Der Kommanditist kann sich im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG über seinen Informationsanspruch nach § 166 Abs. 1 HGB ggü. dem Insolvenzverwalter oder sein Einsichtsrecht in die Insolvenzakte nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO (s.u. Rdn 309) über die angemeldeten Gläubigerforderungen unterrichten und sich wegen der Erhebung des Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter bzw. den Liquidator oder den Insolvenzverwalter wenden. Sollte der Kommanditist hierbei aufgrund der Ausgestaltung der Gesellschafterstellung im Gesellschaftsvertrag dadurch Schwierigkeiten haben, dass nur sehr geringe Einflussnahme auf die Geschäftsführung vorgesehen ist (etwa bei mehrstöckigen Gesellschaftskonstruktionen oder bei Treuhandgesellschaftern), wäre es seine Sache gewesen, auf eine angemessene Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages hinzuwirken; so ist der evtl. geringe Einfluss des Kommanditisten nur die Kehrseite der Schwierigkeiten der Gläubiger bei der Ermittlung der haftenden Personen.