Rz. 485

Auch die Freistellungsvereinbarung insbesondere mit dem Gesellschafter/der Obergesellschaft, in deren Interesse die Geschäfte der Krisengesellschaft oftmals weitergeführt werden (sollen), kann ein wirksames Mittel zur Haftungsentlastung des Geschäftsführers sein. Verweigern die Gesellschafter einer GmbH im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Genehmigung zur Stellung eines Insolvenzantrags, kann der Geschäftsführer zur Abwehr seiner Risiken insbesondere aus § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO) eine umfassende Freistellung verlangen.[957]

Hier ist auf die Werthaltigkeit, d.h. auf die Bonität des Freistellenden zu achten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass selbstverständlich von strafrechtlichen Verantwortlichkeiten nicht freigestellt werden kann.

[957] LG München I, ZIP 2015, 1634.

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