Rz. 591
Zahlungen an aus- oder absonderungsberechtigte Gläubiger in den Wert der Sicherheit nicht übersteigender Höhe waren von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. nicht erfasst, was auch für § 15b InsO gelten dürfte. Wenn also durch die Zahlungen (gleichwertige oder höherwertige) Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Sicherungszessionen oder andere Sicherheiten ausgelöst werden und somit der Gläubigergesamtheit wieder zur Verfügung stehen, sind die Zahlungen nicht verboten; es liegt dann ein bloßer Aktiventausch vor.
Rz. 592
So führt auch der Einzug von Forderungen auf ein debitorisch geführtes Bankkonto des Schuldners und anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo nicht zu einer Masseschmälerung und ist daher keine verbotene Zahlung an die Bank, wenn die eingezogene Forderung von einer wirksamen Globalzession an die Bank erfasst war, also vor Insolvenzreife die Sicherungs-(Global-)zession vereinbart worden und die Forderung vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist. Eine verbotene Zahlung kann auch ausscheiden, soweit durch die Verringerung des Debetsaldos nach Einziehung und Verrechnung der Forderung weitere sicherungsabgetretene Forderungen frei werden. Das Entfallen der Kostenbeiträge nach §§ 170 Abs. 1 Satz 1, 171 InsO ist keine Massenschmälerung, da diese nicht der Anreicherung der Masse dienen, sondern nur Mehrkosten ausgleichen sollen.
Rz. 593
Darauf hinzuweisen ist, dass diese Ergebnisse nicht dadurch rückwirkend zunichte gemacht werden können, dass die Sicherungszession und die anschließende Verrechnung der Bank nach §§ 129 ff. InsO vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Nach zutreffender Ansicht des BGH hat dies keinen Einfluss auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F., weil eine zunächst nicht masseschmälernde Zahlung nicht nachträglich durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anfechtung rückwirkend zu einer masseschmälernden werden kann. In der Lit. wird hingegen teilweise vertreten, dass bei Anfechtbarkeit der Zession die Haftungsprivilegierung für den Geschäftsführer nicht greifen kann.
Beachte aber:
Eine verbotene, masseschmälernde Zahlung i.S.d. § 64 Satz 1 GmbHG a.F. an die Bank liegt jedoch vor, wenn die eingezogene Forderung des Schuldners zwar vor Insolvenzreife zur Sicherheit an die Bank vorausabgetreten war, jedoch erst nach Insolvenzreife entstanden ist oder werthaltig wurde und der Geschäftsführer die Entstehung oder das Werthaltigwerden der vorausabgetretenen Forderung hätte verhindern können. Der Geschäftsführer darf nicht bewirken, dass der Zessionar zulasten der Masse nach Insolvenzreife noch eine werthaltige Forderung erwirbt. Das betrifft vor allem Verträge, die die Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife eingeht und bei denen der Anspruch auf die Gegenleistung für eine von der Schuldnerin erbrachte Leistung aufgrund der Sicherungsabtretung der Bank zusteht. Das Gleiche gilt, wenn der abgetretene Anspruch erst nach Eintritt der Insolvenzreife zulasten des Vermögens der Schuldnerin etwa dadurch werthaltig gemacht wird, dass die Schuldnerin die von ihr vertraglich zugesagte Leistung erbringt.
Rz. 594
Dagegen liegt keine masseschmälernde, verbotene Zahlung an die Bank vor, wenn auf debitorischem Konto der Gesellschaft eine Forderung eingezogen wird, die zwar erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist, aber die als Gegenleistung von der Gesellschaft gelieferte Ware ebenfalls im Sicherungseigentum der Bank stand. Dann handelt es sich nämlich lediglich um einen für die Masse neutralen Sicherheitentausch.