Rz. 698

Die Geschäftsleitung (etwa Vorstandsmitglieder der AG) einer haftungsbeschränkten Konzernholding haften auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO wegen Insolvenzverschleppung, wenn Tochtergesellschaften weiter in den Cash-Pool des Konzerns einzahlen, aber keine werthaltigen Erstattungsansprüche mehr dafür erhalten, weil bereits Zahlungsunfähigkeit der Konzernmutter eingetreten ist und die Geschäftsführer der Konzernmutter (noch) keinen Insolvenzantrag gestellt haben.[1383]

[1383] OLG Düsseldorf, ZIP 2015, 73; dazu Beck, GmbHR 2015, 287 ff.

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