Rz. 391

Zahlt ein Gesellschafter die im letzten Jahr vor Insolvenzantrag zur Darlehensrückgewährung von der Gesellschaft erhaltenen Beträge wieder an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung.[757] Dafür ist erforderlich, dass die Rückzahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft allein auf den (ansonsten später entstehenden) Anfechtungsanspruch angerechnet werden kann. Diese Annahme verbietet sich, wenn auch sonstige Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter begründet sind. So wird die durch Darlehensrückzahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter eingetretene Gläubigerbenachteiligung durch eine nachfolgende Zahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft nicht wieder beseitigt, wenn der Gesellschaft in diesem Umfang eine weitere Darlehensforderung gegen den Gesellschafter zusteht (etwa aus einer Patronatserklärung).[758] Auch ist es keine Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung, wenn der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zwecks Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, die der Schuldnerin anschließend Gelder in gleicher Höhe auf der Grundlage einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur Verfügung stellt.[759]

[759] BGH, ZIP 2019, 1128.

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