Rz. 24
Praxishinweis
Alle vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass Eigeninsolvenzanträge, insb. über das Vermögen einer GmbH, häufig nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen gem. § 15a Abs. 1 InsO, sondern nicht selten stark verzögert, mitunter erst mehr als 1 Jahr nach Eintritt der materiellen Insolvenzreife der Gesellschaft gestellt werden und so die Insolvenz verschleppt wird.[26] Es scheint also ein Kernproblem des Insolvenzrechts zu sein, die Insolvenzreife der Gesellschaft und damit die bei der GmbH als haftungsbeschränkter Gesellschaften bestehende Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung rechtzeitig zu erkennen und danach zu handeln.
Rz. 25
Für Geschäftsleitungen aller haftungsbeschränkter Gesellschaften, also solcher Gesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben, besteht nach § 15a Abs. 1 und 2 InsO bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die unbedingte, strafbewehrte Insolvenzantragsverpflichtung.[27] Allein dies ist Anlass genug, die Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft ausnahmslos an den Anfang jedes Sanierungsmandats zu stellen.
Für den Vorstand des rechtsfähigen Vereins besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenzantragspflicht nach der Sonderregelung in § 42 Abs. 2 BGB, die der allgemeinen Vorschrift des § 15a InsO als lex specialis vorgeht.[28]
Rz. 26
Für die Prüfung des Vorliegens der Insolvenzeröffnungsgründe kann ergänzend auf Entwurf einer Neufassung des Standards zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW ES 11 n.F.) vom 27.09.2022[29] zurückgegriffen werden, der die bis dahin ergangenen gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an die Beurteilung der Insolvenzreife berücksichtigt.
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