Rz. 703

Nach § 26 Abs. 3 InsO hat der insolvenzverschleppende Geschäftsführer einem Gläubiger einen von diesem gezahlten Massekostenvorschuss zu erstatten. Ist streitig, ob der Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, trifft ihn die Beweislast. Die Haftung besteht jedoch nicht, wenn die Verfahrenskosten auch sonst durch die Masse gedeckt sind.[1388]

 

Rz. 704

Nach § 26 Abs. 4 InsO ist der Insolvenzverschlepper, der entgegen den gesellschafts- oder insolvenzrechtlichen Pflichten den Insolvenzantrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat, zur Leistung des Kostenvorschusses für die Verfahrenseröffnung verpflichtet. Ist streitig, ob derjenige pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, trifft ihn die Beweislast. Den Vorschuss können der vorläufige Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger verlangen.[1389] Allein zur Durchsetzung dieses Vorschussanspruchs kann die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gerechtfertigt sein.[1390] Eine gerichtliche Vorschusszahlungsanordnung ist nicht möglich.[1391] Allein zur Durchsetzung dieses Vorschussanspruchs kann die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gerechtfertigt sein.[1392] Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Ob diese Regelung in der Praxis große Bedeutung erlangen wird, bleibt abzuwarten:[1393] Während des Eröffnungsverfahrens wird der Vorschuss meist nicht erlangbar sein, nach Verfahrenseröffnung ist die Vorschrift nicht mehr anwendbar.

 

Rz. 705

Es wurde für die Neufassung des § 4a GmbHG, nach welchem die GmbH einen vom notwendigerweise im Inland belegenen Satzungssitz abweichenden Verwaltungssitz haben darf, damit die deutsche GmbH exportfähig werde,[1394] ein "Insolvenztourismus" der GmbH durch Verlegung des Verwaltungssitzes der GmbH ins Ausland befürchtet,[1395] wodurch das mit dem MoMiG gleichsam verfolgte Ziel der Missbrauchsbekämpfung in Fällen der sog. "Firmenbestattung" konterkariert werde.[1396] Nach meiner Beobachtung hat sich dies nicht zu einem nennenswerten Phänomen entwickelt.

[1388] OLG Brandenburg, ZIP 2003, 451.
[1389] Zum Konzept eines Massekostenvorschusses s. K. Schmidt, NJW 2011, 1255 ff.
[1390] AG München, ZIP 2015, 491.
[1391] AG Hannover, ZIP 2019, 2363.
[1392] AG München, ZIP 2015, 491.
[1393] Eher verneinend Marotzke, ZInsO 2013, 1940 ff.
[1394] Hoffmann, ZIP 2007, 1581 ff.
[1395] Mit der Folge, dass nach der EuInsVO die ausländischen Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig sind und das Verfahren dort geführt wird.
[1396] S.a. Knof/Mock, GmbHR 2007, 852 ff.

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