Rz. 289
In der GmbH & Co.KG muss hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolge unterschieden werden zwischen Rückgewähr des Stammkapitals und Rückzahlung der Kommanditeinlage.
1. Rückzahlung des Stammkapitals (§§ 30, 31 GmbHG [analog])
Rz. 290
Auf die GmbH & Co.KG sind – neben den Haftungsvorschriften der §§ 171 ff. HGB – die Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30, 31 GmbHG grds. entsprechend anzuwenden. Bei der GmbH & Co.KG ist also eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG analog verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der Komplementär-GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschulung vertieft. Dem liegt die Rspr. des BGH zugrunde, dass die Komplementär-GmbH stets für die Verbindlichkeiten der KG, für die sie nach § 128 HGB haftet, entsprechende Passivposten bilden muss, die nur bei ausreichender Vermögenslage der KG durch den Ausgleichsanspruch nach § 110 HGB kompensiert werden. Begründet wird die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG mit der hier fehlenden Bremsfunktion, die bei einer natürlichen Person als Vollhafter bestünde.
Wenn der Kommanditist als Zahlungsempfänger zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung (gegenüber der KG) nach § 31 Abs. 1 GmbHG analog grds. ohne Bedeutung, ob neben der GmbH auch eine natürliche Person Vollhafter ist. Ist zugleich auch eine natürliche Person Vollhafter in der KG, kann ein (anteiliger) Freistellungsanspruch zu aktivieren sein.
Der Nur-Kommanditist (der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist) haftet bei Zahlungen aus der KG für die insoweit mittelbare Auszahlung aus dem gebundenen Vermögen der Komplementär-GmbH nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG analog m.E. nur, wenn in der KG keine natürliche Person Vollhafter ist.
Rz. 291
Den Kommanditisten, der zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, trifft bei tatbestandlichen Zahlungen an einen Mitgesellschafter nach h.M. auch die verschuldensunabhängige Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG analog. Das kann m.E. für den Nur-Kommanditisten aber nicht gelten, da er auf die Geschäftsführung keinerlei Einfluss hat.
2. Rückzahlung der Kommanditeinlage, Tatbestand
Rz. 292
Eine Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten gem. § 172 Abs. 4 HGB liegt bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvermögen der KG vor, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung in einer Bilanzsituation entzogen wird, in der der Stand des Kapitalkontos (ggf. der Saldo mehrerer Kapitalkonten) unter den Betrag der Einlage herabgemindert war oder durch die Auszahlung wird (arg. Aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB). Das kann auch bei Austauschgeschäften gegen zu niedrige Gegenleistung der Fall sein oder bei gesellschaftsvertraglich vereinbarten Garantieausschüttungen oder Zahlungen unter sonstigen Bezeichnungen. "Typische" Beispiele bei Fonds-Gesellschaften in der Rechtsform der KG (Immobilien-, Schiffs- oder Medienfonds) sind Auszahlungen aus der Liquidität aufgrund gesellschaftsvertraglich vereinbarter Garantieausschüttungen oder Gewinnzusagen.
Ob eine Rückzahlung des Kommanditkapitals vorliegt, richtet sich allein nach der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters (maßgeblich z.B. bei Gewinnvoraus- oder Garantiezahlungen an Fondszeichner). Eine Rückzahlung der Kommanditeinlage kann auch bei Leistung an eine andere Gesellschaft vorliegen, an der der Kommanditist beteiligt ist und auf deren Geschäftsführung er maßgeblichen Einfluss hat.
Eine tatbestandliche Rückzahlung an den Kommanditisten kann auch in der Rückzahlung eines Agios liegen, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.
3. Außerinsolvenzliche Rechtsfolge der Rückzahlung des Kommanditkapitals (§ 172 Abs. 4 HGB)
Rz. 293
Rückzahlungen des Kommanditkapitals / der Hafteinlage an den Kommanditisten lassen seine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der KG gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben. Gläubiger der KG können den Kommanditisten dann nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen, auch wenn sie wissen, dass der Kommanditist nicht zur Erstattung ...