Rz. 647

Nach § 1 COVInsAG,[1301] welches in das SanInsKG[1302] umbenannt wurde, war die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags vorübergehend ausgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG waren Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters i.S.d. § 64 Satz 2 GmbHG a.F. bzw. der Parallelvorschriften in § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 130a Abs. 1 Satz 2 HGB, auch i.V.m. § 177a Satz 1 HGB, § 99 Satz 2 GenG jeweils a.F. vereinbar.[1303]

Diese Komplementärregelung war unbedingt erforderlich, um der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Geltung bzw. Bedeutung zu verschaffen, denn andernfalls hätte der Geschäftsführer befürchten müssen, in einem später eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft sämtliche Zahlungen, die er im Aussetzungszeitraum, also nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet hat, persönlich ersetzen zu müssen.

Systematisch knüpft die Regelung im COVInsAG zutreffend an die Sorgfaltsvorschrift in § 64 Satz 2 GmbHG a.F. (und die entsprechenden Regelungen in den Parallelvorschriften) an, weil der Aussetzungszeitraum nach Art. 1 § 1 COVInsAG vergleichbar ist mit der 3-Wochen-Frist in § 15a Abs. 1 InsO: in beiden Zeiträumen sind Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und somit dem Erhalt der Insolvenzmasse für die Gläubiger dienen, mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.

 

Rz. 648

Zwar sind die Aussetzungszeiträume sämtlich abgelaufen, jedoch können die Vorschriften, insbesondere zur Verteidigung der Geschäftsführer gegen die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter noch von Bedeutung sein. Zu Tatbestand, Darlegungs- und Beweislasten und Rechtsfolgen sei hier aber auf die ausführliche Darstellung in Bauer, Die GmbH in der Krise, 7. Aufl. 2022, Rn 1634 ff. und 1650 ff. verwiesen.

[1301] COVInsAG v. 27.3.2020, BGBl I 2020, S. 569.
[1302] BGBl I 2022, S. 1968.
[1303] S.a. Born, NZG 2020, 521 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge