1. Grundsatz der Haftung des Übernehmers nach § 25 Abs. 1 HGB
Rz. 44
Die Übernahme eines Einzelunternehmens unter Fortführung der Firma (mit oder ohne Nachfolgezusatz) begründet gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt. Demzufolge muss der Übernehmer auch für die Geschäftsverbindlichkeiten des Übergebers mit einstehen. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind grundsätzlich (abgesehen von den Fällen des § 25 Abs. 2 HGB) unbeachtlich.
Rz. 45
Im Grundsatz haftet der Erwerber mit seinem gesamten Vermögen ohne Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, z.B. auf das übernommene Unternehmensvermögen. Übernehmer und Übergeber sind als Gesamtschuldner anzusehen mit der Folge, dass beide parallel einem Gläubigerzugriff ausgesetzt sein können (auch wenn natürlich nur einmal gezahlt werden muss). Beiden stehen dieselben Einreden zu (§§ 422 ff. BGB). Die Aufrechnung kann der Übernehmer aber gemäß § 422 Abs. 2 BGB nur mit solchen Forderungen erklären, die auf ihn übergegangen sind. Für einen etwaigen Gesamtschuldnerausgleich unter den Verpflichteten gelten – vorbehaltlich individualvertraglicher Abreden – die allgemeinen Grundsätze.
Rz. 46
Gegenstand der Haftung nach § 25 HGB sind alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, namentlich auch Steuerschulden (§ 75 AO) sowie noch nicht fällige, bedingte oder betagte Ansprüche.
2. Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB
Rz. 47
§ 25 Abs. 2 HGB eröffnet eine Möglichkeit, die Mithaftung des Übernehmers für Altverbindlichkeiten mit Wirkung gegenüber jedermann auszuschließen. Erforderlich ist hierzu aber nicht lediglich eine entsprechende Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer, sondern vielmehr eine diesbezügliche Eintragung in das Handelsregister.
Rz. 48
Auch wenn das Gesetz eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorauszusetzen scheint, ist nicht abschließend geklärt, ob diese tatsächlich erforderlich ist, um den Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB zu erreichen. Zu empfehlen ist aber auf jeden Fall der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung im Innenverhältnis sowie die anschließende Bekanntmachung. Beschränkungen des Haftungsausschlusses sind zwar grundsätzlich möglich, soweit die von ihr erfassten Verbindlichkeiten wenigstens bestimmbar sind, aus Sicht des Übernehmers aber natürlich nicht zu empfehlen. Auch für den Übergeber bringt die Mithaftung des Übernehmers – eine vollständige schuldrechtliche Vereinbarung bezüglich der Übernahme der Verbindlichkeiten vorausgesetzt – keine Vorteile, da seine Haftung im Außenverhältnis hiervon nicht berührt wird.
Rz. 49
Die Eintragung und Bekanntmachung (§ 10 HGB) des Haftungsausschlusses in das Handelsregister wirkt – wie erwähnt – gegenüber sämtlichen Altgläubigern. Auf die positive Kenntnis des jeweiligen Gläubigers kommt es dabei nicht an.
Rz. 50
Gegenüber einzelnen Gläubigern kann die Mithaftung außerdem durch individuelle Mitteilung, dass der Übernehmer aufgrund einer zwischen ihm und dem Übergeber getroffenen Vereinbarung nicht für Altverbindlichkeiten mithaften soll, ausgeschlossen werden. Diese wirkt allerdings nur gegenüber dem bzw. denjenigen Gläubigern, denen die Mitteilung gemacht wird.
Rz. 51
Wichtig ist in beiden Varianten der Herbeiführung eines Haftungsausschlusses, dass die Veröffentlichung bzw. Mittelung der Vereinbarung unverzüglich nach Geschäftsübernahme erfolgt. Im Falle der Handelsregistereintragung genügt aber regelmäßig die unverzüglich erfolgende Handelsregisteranmeldung.
3. Strukturelle Maßnahmen zur Vermeidung der Mithaftung des Übernehmers
Rz. 52
Oftmals liegt es im Interesse beider Beteiligten (sowohl des Übergebers als auch des Übernehmers), mögliche Haftungsrisik...