1. Anteile persönlich haftender Gesellschafter
Rz. 61
Gemäß § 128 HGB berührt das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters seine Haftung für vor dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten nicht. Dasselbe gilt im Fall der Anteilsübertragung. Der Übergeber kann daher auch nach erfolgter Übergabe noch auf Leistung in natura in Anspruch genommen werden. Das gilt gemäß § 128 HGB aber nur für solche Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits begründet waren. Für später entstandene Verbindlichkeiten kommt eine Haftung nur insoweit infrage, wie sie vor der Eintragung des Ausscheidens des Übergebers im Handelsregister begründet wurden (§ 15 Abs. 1 HGB). Insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (Begründung der Rechtsgrundlage) an. Der Fälligkeitszeitpunkt ist irrelevant.
Rz. 62
Diese handelsrechtliche Nachhaftung kann auch durch Vertragsgestaltung (im Außenverhältnis) nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Vereinbarungen im Innenverhältnis (Freistellungsverpflichtungen) sind aber möglich und aus der Sicht des Übergebers auch dringend zu empfehlen.
Rz. 63
Der Erwerber des Anteils haftet stets (neben dem Veräußerer) sowohl für die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft als auch für die danach begründeten Verbindlichkeiten, und zwar persönlich und unbeschränkt (vgl. im Übrigen oben Rdn 44 f.). Das gilt sowohl für den OHG-Gesellschafter (§ 130 HGB) als auch (über den Verweis in § 161 Abs. 2 HGB) für den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) einer KG. Abweichende Vereinbarungen der Parteien, insbesondere hinsichtlich der Altverbindlichkeiten, gelten nur im Verhältnis zwischen ihnen. Dritten gegenüber sind sie nach § 130 Abs. 2 HGB unwirksam.
2. Kommanditanteile
Rz. 64
Soweit die Kommanditeinlage des Übergebers wenigstens in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme tatsächlich erbracht ist, wirkt dies auch zugunsten des Erwerbers. Eine persönliche Haftung mit seinem Eigenvermögen kommt dann nicht in Betracht.
Die zur Deckung der Haftsumme erforderliche Einlage ist nur einmal zu leisten. Ist sie noch nicht in voller Höhe erbracht oder ganz oder teilweise zurückgezahlt, besteht aber in Höhe des nicht eingezahlten Teils eine persönliche Haftung.
Rz. 65
Die Rechtsnachfolge muss im Handelsregister durch einen so genannten Nachfolgevermerk kenntlich gemacht werden. Dieser lautet beispielsweise: "Die Beteiligung des Kommanditisten X ist im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf Y übergegangen, der damit Kommanditist mit einer Kommanditeinlage (Haftsumme) in Höhe von … EUR geworden ist".
Rz. 66
Fehlt der Nachfolgevermerk im Handelsregister, hat dies nach Auffassung des BGH für den Erwerber keine negativen Konsequenzen, da er sich gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB auf die Leistung der Einlage (Haftsumme) durch den Übergeber berufen kann. Dieser verliert allerdings sein Recht, sich ebenfalls auf § 171 Abs. 1 S. 2 HGB und seine Einlageleistung zu berufen. Er wird vielmehr so behandelt, als sei die Einlage an ihn zurückgezahlt worden (§ 172 Abs. 4 HGB). Der Nachfolgevermerk dient also schlussendlich dem Schutz des Veräußerers.