Rz. 16
Erbstatut:
Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geworden und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, anwendbar. Domizil ist nach dänischem Recht der Ort, an dem der Erblasser seinen letzten festen und dauerhaften Wohnsitz hatte. Auf im Ausland lebende Dänen findet also grundsätzlich nicht dänisches Erbrecht Anwendung. Eine Regelung, welche ein im Ausland belegenes Grundstück einer besonderen Regelung unterwirft (lex rei sitae) wird vom dänischen Erbrecht jedoch beachtet. Dänemark hat, wie bereits erwähnt, die EuErbVO nicht ratifiziert und wird deshalb das Erbstatut auch in Zukunft so bestimmen. Da Dänemark jedoch das Erbstatut bereits vor Einführung der EuErbVO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt hat, kommt es zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Bestimmung des Erbstatuts nur in Erbfällen vor dem 17.8.2015, in Kombinationen mit der Anwendung einer lex rei sitae (Entstehung eines Spaltnachlasses), bei unterschiedlichen Ergebnissen in der Auslegung des Begriffes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers oder Rechtswahlen nach Art. 22 EuErbVO. Dänemark hat 1934, gemeinsam mit Schweden, Norwegen, Finnland und Island, die Nordische Nachlasskonvention unterzeichnet. Darin enthalten sind Spezialvorschriften betreffend die gegenseitige Anerkennung von Erbvorschriften im Rahmen der Nachlassabwicklung, wenn der Erblasser aus einem der Vertragsstaaten stammt. Dänemark hat das Haager Testamentsformabkommen ratifiziert.
Rz. 17
Güterrecht:
Dänemark ist nicht Vertragsstaat der EuGüVO sowie der EuPartVO. Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Gütergemeinschaft. Es existiert Gemeinschaftsgut und Vorbehaltsgut. Es besteht nach dem Tod des ersten Ehegatten die Möglichkeit der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass die Nachlassteilung bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgezögert wird, was jedoch der Zustimmung der gemeinsamen Abkömmlinge bedarf. Der überlebende Ehegatte erhält zudem im Voraus seinen Anteil am Gesamtgut, womit die Erbschaft nur noch den Anteil des verstorbenen Erblassers am Gesamtgut umfasst. Daneben besteht die Möglichkeit, vertragliche Vereinbarungen mit dem Ehegatten zu treffen (Ehegatten). Möglich ist es, die Gütergemeinschaft vertraglich zu modifizieren bis hin zur teilweisen oder vollständigen Gütertrennung.
Rz. 18
Gesetzliche Erbfolge:
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gemäß § 1 ARL die Abkömmlinge des Erblassers zu gleichen Teilen. Adoptierte stehen leiblichen Kindern gleich. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen; ist ein Elternteil verstorben, so erben deren Abkömmlinge gemäß § 2 ARL. Erben der dritten Ordnung sind Großeltern des Erblassers, Brüder und Schwestern des Vaters und der Mutter des Erblassers. Die Erbschaft fällt nach § 3 Abs. 1 S. 2 ARL jeweils hälftig den Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits zu, wenn keine Erben i.S.v. §§ 1, 2 ARL vorhanden sind. Solange Erben einer Ordnung existieren, sind die anderen Ordnungen nicht zu Erben berufen. Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe gemäß § 9 Abs. 1 ARL DK. Neben Erben der ersten Ordnung erbt er ein halb, neben Erben der zweiten und dritten Ordnung ist er Alleinerbe.
Rz. 19
Testamentsformen:
Dänemark hat das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Das Notartestament ist in § 63 Abs. 1 ARL geregelt. Der Notar gibt darin Erklärungen über die Identität sowie über die Testierfähigkeit des Testators ab. Das Zeugentestament gem. § 64 Abs. 1 ARL wird vom Erblasser handschriftlich errichtet und in Gegenwart von zwei Zeugen unterschrieben. Die Zeugen sind auf dem Testament zu vermerken und müssen volljährig sein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. § 80 ARL zulässig. Erbverträge sind nur als renunziative Erbverträge zulässig. Das Zentralregister für Testamente (centralregistret for testamenter) besteht seit 1932. In ihm werden alle vom Notar errichteten Testamente registriert.
Rz. 20
Annahme der Erbschaft:
Das Dänische Erbrecht folgt dem Grundsatz der Universalsukzession. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Insoweit bedarf es im Regelfall keiner separaten Erklärung des Erben darüber, dass er die Erbschaft annehmen möchte. Eine der Ausschlagung der Erbschaft vergleichbare Erklärung war dem dänischen Erbrecht fremd. In § 42 Abs. 1 1. Alt ErbG 2007 ist aber nunmehr der Verzicht auf eine Erbschaft geregelt.
Rz. 21
Pflichtteilsrecht:
Der Pflichtteil eines Abkömmlings (§ 5 Abs. 2 ARL) sowie der Ehefrau (§ 10 ARL) beträgt ¼ des Erbteils. Darüber hinaus kann der Erblasser den Pflichtteil testamentarisch auf 1 Mio. Dkr. begrenzen und anordnen, dass der Pflichtteil ...