Rz. 37
Erbstatut:
Griechenland hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert und bestimmt das Erbstatut demzufolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 stellte Griechenland, wie auch Deutschland, zur Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab. Es galt und gilt damit der Grundsatz der Nachlasseinheit in Griechenland.
Rz. 38
Güterrecht:
Gesetzlich geregelt ist der Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich nach Auflösung der Ehe. Die Ehegatten können vor oder während der Ehe vertraglich das System der Gütergemeinschaft wählen. Gütertrennung und Gütergemeinschaft können auch kombiniert werden. So ist es zum Beispiel möglich, die Gütergemeinschaft nicht auf das gesamte Vermögen zu erstrecken, so dass im Übrigen Gütertrennung gilt. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs ist vor dessen eigentlicher Entstehung nicht möglich. Die Hellenische Republik ist ebenfalls Vertragsstaat der EuGüVO (Verordnung (EU) 2016/1113 sowie der EuPartVO (Verordnung (EU) 2016/1114 des Rates vom 24.6.2016.
Rz. 39
Gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge kennt vier Erbordnungen. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Adoptivkinder stehen leiblichen Kindern gleich. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers, Geschwister und deren Kinder. Eltern und Geschwister erben zu gleichen Teilen. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder. Leben die Großeltern noch, so erben sie allein. Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers. Der Ehegatte ist ebenfalls gesetzlicher Erbe und erbt neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel. Neben Verwandten der anderen Ordnungen erbt er zur Hälfte. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft in Form einer Bruchteilsgemeinschaft.
Rz. 40
Testamentsformen:
Griechenland hat das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es existiert das vom Erblasser vollständig eigenhändig errichtete handschriftliche Testament sowie das öffentliche Testament. Dieses wird vom Notar vor drei Zeugen durch mündliche Erklärung des Testators als öffentliche Urkunde errichtet. Daneben existiert noch das geheime Testament, welches zur Niederschrift eines Notars errichtet wird. Gemeinschaftliche Testamente sind im materiellen Erbrecht nicht zugelassen und unwirksam (Art. 1717 ZGB). Im Rahmen des Testaments sind die Anordnungen von Vor- und Nacherbschaft sowie die Anordnung von Vermächtnissen zulässig.
Rz. 41
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:
Die Erbschaft geht auf die Erben über, ohne dass es eines weiteren Zutuns durch die Erben bedarf. Die Erben können sich der Annahme der Erbschaft jedoch binnen einer Frist von vier Monaten ab Kenntnis des Anfalls bzw. einem Jahr, falls der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, durch Ausschlagung entledigen. Das Recht zur Ausschlagung ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht durch Dritte ausgeübt werden kann. Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung der Erbschaft sind unwirksam, so sie vor dem Ableben des Erblassers erklärt wurden.
Rz. 42
Pflichtteilsrecht:
Das Pflichtteilsrecht ist auch in Griechenland ein echtes Noterbenrecht (obligatorische Erbfolge). Ehegatte, Abkömmling und Eltern erhalten also keinen schuldrechtlichen Ersatzanspruch, sondern werden Erben qua Gesetz. Das Pflichtteilsrecht ist zudem vererblich. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Rz. 43
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:
Die Annahme der Erbschaft ist eine formlose, einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Von der Formlosigkeit existieren zwei Ausnahmen. Zum einen, wenn zum Nachlass Grundstücke oder aber dingliche Rechte existieren, zum anderen, wenn die Erbschaft unter der Rechtswohltat des Inventars angenommen wird (Art. 1902 ZGB). Die Ausschlagung ist nach griechischem Erbrecht ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht. Die Ausschlagungsfrist beträgt vier Monate bzw. ein Jahr, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe im Ausland befand. Das Recht zur Ausschlagung ist vererblich.
Rz. 44
Erbschaftsteuer:
Nach griechischem Erbschaftsteuerrecht kommt es zur unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser (gleich ob Grieche oder Ausländer) im Inland wohnhaft gewesen ist. Beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn sich ein beweglicher oder unbeweglicher Nachlassgegenstand im griechischen Inland belegen ist. Eine im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer wird der griechischen Steuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgezogen. Es existieren drei Steuerklassen A bis C. Die Steuersätze variieren innerhalb der Klassen zwischen minimal 1 % in Steuerklasse A bis zu 40 % in Steuerklasse C. In den Steuerklasse A und B fallen für die ersten 150.000 EUR Erwerb keine Steuer (Freibetrag) a...