Rz. 58
Erbstatut:
Auch in Kroatien findet die EuErbVO Anwendung, sodass das Erbstatut gem. Art. 21 ff. EuErbVO anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers bestimmt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2018 gilt ein Gesetz der ehemaligen Föderation Jugoslawien. Es knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts auf das Heimatrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt an. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten gilt die kroatische als die maßgebliche. Eine Rechtswahl ist unbekannt.
Rz. 59
Güterrecht:
Treffen die Ehegatten keine Regelung, so geht das kroatische FamG von eigenem und gemeinsamem Vermögen aus. Am gemeinsamen ehelichen Vermögen steht ihnen Miteigentum zu gleichen Teilen zu. Die Errichtung eines Ehevertrags, in welchem die Eheleute ihre Vermögensverhältnisse abweichend von den gesetzlichen Regeln ordnen können, ist möglich. Der Ehevertrag muss schriftlich abgeschlossen und notariell beglaubigt werden. Auch Kroatien ist Vertragsstaat sowohl der EuGüVO (Verordnung (EU) 2016/1113 als auch der EuPartVO (Verordnung (EU) 2016/1114 des Rates vom 24.6.2016.
Rz. 60
Gesetzliche Erbfolge:
Das kroatische Erbrecht kennt insgesamt fünf Erbordnungen. Erben erster Ordnung sind gemäß Art. 9 Abs. 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Eheliche stehen unehelichen Kindern gleich. Der Ehegatte erbt mit den Kindern zu gleichen Teilen. Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und der Ehegatte. Die Quote des Ehegatten beträgt hier ein Halb. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Mütterliche und väterliche Linie je zu ein Halb. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern. Erben fünfter Ordnung sind sonstige Ahnen. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft in Form einer Bruchteilsgemeinschaft.
Rz. 61
Testamentsformen:
Das Haager Testamentsformübereinkommen wird kraft ausdrücklicher Erklärung der Republik Kroatien angewandt. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben werden. Des Weiteren existiert das allographe Testament, welches vom Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben wird. Ein Richter, ein Rechtspfleger oder ein Notar können ein öffentliches Testament beurkunden. Außerhalb Kroatiens kann dies durch einen zuständigen diplomatischen Vertreter der Republik Kroatien geschehen. Möglich sind Erbeinsetzungen, die Benennung von Ersatzerben, die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen.
Rz. 62
Pflichtteilsrecht:
Pflichtteilsberechtigt sind die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers der Ehegatte sowie der anerkannte Partner. Das Pflichtteilsrecht ist als echtes Noterbenrecht ausgestaltet (unmittelbare dingliche Beteiligung am Nachlass). Wenn der gewillkürte Erbe das Noterbenrecht nicht anerkennt, so muss von dem übergangenen Noterben eine Herabsetzungsklage erhoben werden. Der Anspruch verjährt in drei Jahren.
Rz. 63
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:
Die Erbschaft geht mit dem Tode eo ipso auf die Erben ohne Mitwirkung oder Annahmeerklärung über. Die explizite Annahme durch einen Erben hat jedoch die Wirkung, dass dieser die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann. Die Ausschlagung ist wie die Annahmeerklärung unwiderruflich. Der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnis wird im Auftrag der Gerichte bei einem Notar gestellt.
Rz. 64
Erbschafsteuer:
In Kroatien wird Erbschaftsteuer auf im Inland belegenes Vermögen erhoben. Von der Erhebung der Steuer befreit sind stets Verwandte in gerader Linie sowie der Ehegatte. Der Steuersatz beträgt bis zu 5 %. Bei beweglichem Vermögen wird die Steuer nur erhoben, wenn der steuerpflichtige Erwerb von Todes wegen 50.000 HRK übersteigt.