Rz. 72
Erbstatut:
Das Fürstentum Monaco ist Drittstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung. Es galt bis zum 28.6.2017 der Grundsatz der Nachlassspaltung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wurde bis dahin bezüglich des beweglichen Vermögens an das Heimatrecht des Erblassers angeknüpft (Staatsangehörigkeitsprinzip). Bezüglich des unbeweglichen Vermögens wurde an das jeweilige Belegenheitsrecht (lex situs) angeknüpft. Durch das Gesetzt über das Internationale Privatrecht vom 28.6.2017 wurde das internationale Erbrecht im Fürstentum Monaco das erste Mal kodifiziert (LDIP). Nach der nunmehr geltenden Regelung gilt auch im Fürstentum der Grundsatz der Nachlasseinheit. Abzustellen ist auf den letzten Wohnsitz des Erblassers (Hauptniederlassung/principal etablissement). Dabei unterscheidet sich dieser Begriffe jedoch vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO. Es kann also bei der Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zwischen der EuErbvO und dem monegassischen IPR kommen. Zu beachten ist ferner weiter, dass es für monegassische Staatsangehörige und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis im Fürstentum eine Vermutung für das Vorliegen eines Wohnsitzes in Monaco gibt.
Rz. 73
Gesetzliche Erbfolge:
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers gem. Art. 640 Code Civil. Es wird nunmehr nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Dies stellte in der Vergangenheit einen Verstoß gegen die EMRK dar. Erben zweiter Ordnung gem. Art. 637 Code Civil sind die Eltern und die Geschwister des Erblassers. Jedem Elternteil steht dabei ¼ des Nachlasses zu. Erben dritter Ordnung sind die weiteren Aszendenten. In diesem Fall teilt sich der Nachlass zu gleichen Teilen in die väterliche und mütterliche Linie auf. Das Ehegattenerbrecht ist abhängig davon, mit welchen Erbordnungen es zusammentrifft. Neben Erben der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen, mindestens jedoch gem. Art. 641 Code Civil zu einem Viertel. Mit Erben zweiter Ordnung erben diese zu jeweils einem Viertel. Der Rest steht dem überlebenden Ehegatten zu. Fehlen Erben erster und zweiter Ordnung, so ist der Ehegatte Alleinerbe nach Art. 649 Code Civil.
Rz. 74
Testamentsformen:
Das Fürstentum Monaco hat das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert. Um ein Testament formwirksam zu errichten, muss entweder das Recht des Errichtungsortes eingehalten werden (Formstatut locus regit actum) oder aber das Recht des Heimatlandes des Testators. Das monegassische Recht kennt nur das eigenhändig errichtete einseitige Testament (testament olographe) sowie das öffentliche Testament (testament authentique), errichtet vor einem Notar oder diesem verschlossen übergeben (testament mystique).
Rz. 75
Erbschaftsteuerrecht:
Monaco erhebt eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuer wird jedoch nur auf inländisches bewegliches und unbewegliches Vermögen erhoben (z.B. Geschäftsbetriebe, Aktien, Konten und Grundbesitz). Die Steuersätze variieren zwischen 8 % und maximal 16 %. Steuerbefreit sind Ehegatten sowie von mit dem Erblasser in gerader Linie auf- und absteigend Verwandte. Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht mit Frankreich.