Rz. 107
Das Recht, einen Leasingvertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit zu kündigen, richtet sich nach § 543 BGB analog. Von dessen Voraussetzungen kann auch im unternehmerischen Verkehr in AGB nicht zum Nachteil des Leasingnehmers abgewichen werden. Als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber kommen hiernach in Betracht:
▪ |
nicht vertragsgemäßer Gebrauch der Leasingsache durch Missachtung vertraglicher Instandhaltungs- oder Wartungspflichten oder durch eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB; |
▪ |
Verzug des Leasingnehmers mit einem nicht unerheblichen Teil der Leasingraten für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Leasingraten in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. |
Rz. 108
Sofern der Leasingnehmer Verbraucher oder Existenzgründer ist und auch die sonstigen Voraussetzungen einer entgeltlichen Finanzierungshilfe vorliegen, findet über die Verweisung des § 506 Abs. 1 BGB auf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Sondervorschrift des § 498 Abs. 1 BGB aus dem Verbraucherdarlehensrecht Anwendung (siehe hierzu Rdn 25 ff.). Hiernach muss neben einem Verzug für zwei aufeinander folgende Termine die Höhe des Rückstands bei einer Vertragslaufzeit von bis zu drei Jahren mindestens 10 % und bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mindestens 5 % des Nennbetrages betragen. Nennbetrag ist beim Finanzierungsleasing die Summe der Bruttoleasingraten ohne Berücksichtigung eines eventuellen Restwertausgleichs bei Vertragsende; Sonderzahlungen, Abschlussleistungen und der Wert eines optionalen Andienungsrechts sollen eingerechnet, Mehrerlösbeteiligungen unberücksichtigt bleiben. Ferner muss der Kündigung erfolglos eine Mahnung vorausgegangen sein, in der der Rückstand genau beziffert und dem Leasingnehmer eine zweiwöchige Frist gesetzt wurde, mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt wird. Die genannte Rückstandsquote muss schon im Zeitpunkt der Mahnung erreicht worden sein; Zahlungen innerhalb der gesetzten Frist hindern das Entstehen des Kündigungsrechts nicht, wenn sie nicht zu einer vollständigen Tilgung des Rückstands führen.
Rz. 109
Für ein Recht des Leasingnehmers nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, den Vertrag bei Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs zu kündigen, bleibt kein praktischer Anwendungsbereich, wenn leasingtypisch die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf ihn übertragen und die mietrechtlichen Einstandspflichten durch Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzt wurden. Es gelten stattdessen die als Ausgleich dafür im Leasingvertrag vereinbarten Kündigungsrechte.