Rz. 35
Liegen die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB vor, bedürfen sowohl die Vertragserklärung des Leasingnehmers als auch die Vertragserklärung des Leasinggebers der Schriftform, wobei es für die Erklärung des Leasinggebers genügt, dass sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird, §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 1 BGB.
Der Vertrag hat die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschriebenen Pflichtangaben zu enthalten. Erklärt wie üblich der Leasinggeber die Annahme des Leasingantrags in gesonderter Urkunde, ist wesentlich, dass die Pflichtangaben in der Vertragserklärung des Leasingnehmers enthalten sind. Die Schriftform der Vertragserklärung des Leasingnehmers ist nur gewahrt, wenn sie dem Leasinggeber im Original zugeht, eine Übersendung per Telefax genügt also nicht.
Rz. 36
Die Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB steht der Vereinbarung eines Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung des Leasinggebers nicht entgegen, weil das Schriftformerfordernis Informations- und Warnfunktion für den Leasingnehmer hat und dieser Zweck durch den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung des Leasinggebers nicht beeinträchtigt wird.
Rz. 37
Wird die Schriftform insgesamt nicht eingehalten oder fehlt eine der erforderlichen Pflichtangaben, ist der Leasingvertrag nichtig (§§ 506 Abs. 1, § 494 Abs. 1 BGB). Er wird jedoch wirksam, sobald der Leasingnehmer den Leasinggegenstand empfangen hat (§§ 506 Abs. 1, 494 Abs. 2 BGB). Bei mehreren Leasingnehmern tritt eine Heilung nur im Verhältnis zu dem Leasingnehmer ein, der den Leasinggegenstand erhalten hat; die Erklärung des bloß mithaftenden Leasingnehmers bleibt also unwirksam.
Rz. 38
Bei bestimmten Pflichtangaben führt das Wirksamwerden dazu, dass sich der Inhalt des Vertrages zugunsten des Leasingnehmers verändert (wegen der Einzelheiten siehe § 494 Abs. 2 bis 6 BGB). So ist der Leasingnehmer auch nach Empfang des Leasinggegenstandes nicht verpflichtet, Sicherheiten zu bestellen, die im Vertrag nicht angegeben sind, wenn der Brutto-Anschaffungspreis nicht mehr als 75.000 EUR beträgt (§§ 506 Abs. 1, 494 Abs. 6 S. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Die fehlende Verpflichtung des Leasingnehmers, eine Sicherheit zu bestellen, ist eine Einwendung, die gem. §§ 767 Abs. 1, 768 Abs. 1 BGB auch der Bürge seiner Inanspruchnahme entgegenhalten kann. Der Leasinggeber hat dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrages mit dem geänderten Inhalt zur Verfügung zu stellen (§ 494 Abs. 7 BGB).