Rz. 46
Der Lieferant ist nicht bevollmächtigt, den Leasinggeber bei Abschluss des Leasingvertrages zu vertreten. Er kann daher keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben, die den Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer unmittelbar rechtlich binden. Darauf wird in den Leasingverträgen regelmäßig ausdrücklich hingewiesen (sog. Vollmachtsklausel).
Der Leasinggeber haftet aber gem. § 278 BGB für das Verhalten des Lieferanten bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten, wenn der Lieferant mit Wissen und Wollen des Leasinggebers die (Vor-)Verhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt. Hierfür kann es bereits ausreichen, wenn der Leasinggeber dem Lieferanten Antragsformulare überlässt in der Erwartung, dass diese auf Grundlage vorbereitender Gespräche mit dem Lieferanten ausgefüllt und unterzeichnet werden. Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung für das Verschulden des Lieferanten ohne jede Einschränkung ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam. Eine Zurechnung findet aber nur insoweit statt, als das Fehlverhalten des Lieferanten in einem inneren und sachlichen Zusammenhang zu den übertragenen Aufgaben steht. Dasselbe gilt für die Beantwortung der Frage, ob der Lieferant bei einer arglistigen Täuschung als Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB gehandelt hat.
Bahnt der Lieferant neben der Vorbereitung des Leasingvertrages zugleich einen weiteren Vertrag in eigener Sache an und macht dabei unzutreffende Angaben zur Verbindung der beiden Geschäfte, fehlt es an einem inneren und sachlichen Zusammenhang. Das kann bei Leasingverträgen, die dem Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 BGB unterliegen, anders zu beurteilen sein, weil es bei diesen gem. § 491a Abs. 3 BGB zu den Aufgaben des Leasinggebers gehört, ihm angemessene Erläuterungen zu geben, damit er in der Lage ist zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck gerecht wird.
Rz. 47
Unter den vorgenannten Voraussetzungen trifft den Lieferanten – in einer dem Leasinggeber zurechenbaren Weise – auch die Verantwortung dafür, dass das Verhandlungsergebnis gleichermaßen im Erwerbsgeschäft und im Leasingvertrag aufgeht. Das gilt jedenfalls außerhalb des Eintrittsmodells, bei dem der Leasingnehmer auf den Inhalt des zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten zu schließenden Beschaffungsvertrags keine Einwirkungsmöglichkeit hat und deshalb darauf vertrauen muss, dass darin die Absprachen, die er mit dem Lieferanten getroffen hat, ihren Niederschlag finden. Deshalb kann der Leasingnehmer seiner Inanspruchnahme aus dem Leasingvertrag einen auf Aufhebung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB entgegensetzen, wenn er mit dem Lieferanten ein Rücktrittsrechtsrecht vereinbart hatte, das keinen Eingang in den Kaufvertrag gefunden hat und dessen Ausübung ihn zu einer Einstellung seiner Zahlungen auf den Leasingvertrag wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt hätte.
Rz. 48
Für den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant ist das Verhalten des Lieferanten gegenüber dem Leasingnehmer noch in einem anderen Punkte von Bedeutung: Aussagen über Eigenschaften des Leasinggegenstandes und dessen Verwendungsmöglichkeiten sind Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 S. 1 BGB. Entsprechen die Angaben des Lieferanten zum Leasinggegenstand nicht den Tatsachen, kann der Leasingnehmer aufgrund der Abtretungskonstruktion gegenüber dem Lieferanten Gewährleistungsansprüche geltend machen.