Rz. 84
Gibt der Leasingnehmer den Gegenstand nicht bei Vertragsende zurück, sehen die Leasingbedingungen bei sämtlichen Vertragsmodellen eine Verpflichtung des Leasingnehmers zur zeitanteiligen Fortzahlung der Leasingraten bis zum Zeitpunkt der Rückgabe vor.
Entsprechende Klauseln sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Nutzungsentschädigung allein davon abhängig machen, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. § 546a BGB, der nach der Rechtsprechung des BGH auch auf Leasingverträge Anwendung findet, verlangt nämlich, dass die Sache dem Leasinggeber vorenthalten wird. Der Begriff des Vorenthaltens besagt, dass der Mieter/Leasingnehmer die Sache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.
Daran fehlt es bspw., wenn der Leasinggeber der unzutreffenden Annahme ist, dass eine vom Leasingnehmer erklärte Kündigung unwirksam ist und der Vertrag deshalb fortbesteht. Gleiches kann beim Kraftfahrzeugleasing der Fall sein, wenn der Leasingnehmer die Nutzung mit Einverständnis der Leasinggesellschaft über das Vertragsende hinaus bis zur Lieferung eines neuen Fahrzeugs fortsetzt. In den anderen Fällen hat die Unwirksamkeit der Klausel nach der Rechtsprechung des BGH keine praktische Bedeutung, weil sich bei ihnen der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 546a Abs. 1 BGB ergibt.
Rz. 85
Gegen die Anwendung von § 546a Abs. 1 BGB ist vielfach Kritik geäußert worden. Die Einwände resultieren daraus, dass die Leasingrate im Gegensatz zum Mietzins nicht den Nutzungswert widerspiegelt. Das ist zweifelsohne richtig, denn ermittelt wird die Leasingrate auf Grundlage der Differenz zwischen Anschaffungskosten zuzüglich Gewinn und kalkuliertem Restwert bei Vertragsende. Der Wertschwund, der durch die Weiterbenutzung nach dem regulären Ende des Vertrages eintritt, ist dagegen deutlich geringer.
Der BGH hält trotz dieser Einwände an seiner Rechtsprechung fest. § 546a gewähre dem Vermieter Anspruch auf Ersatz eines Mindestschadens unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten sei. Durch die Vorschrift solle Druck auf den Mieter ausgeübt werden, die geschuldete Rückgabe der Mietsache zu vollziehen. Er habe es selbst in der Hand, sich durch Herausgabe der Mietsache seiner Verpflichtung zu entledigen, wenn ihm die vereinbarte Miete zu hoch sei. All dies gilt in der Tat für Finanzierungsleasingverträge in gleicher Weise. Sollte im Einzelfall die Höhe der Nutzungsentschädigung völlig außer Verhältnis zur Höhe des restlichen Nutzungswertes stehen, kann über § 242 BGB eine Begrenzung herbeigeführt werden.
Rz. 86
Steuerlich ist die Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des Leasingguts Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Sie ist deshalb zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.