Rz. 111
Unabhängig davon, ob der Leasingnehmer die vorzeitige Beendigung des Vertrages infolge einer außerordentlichen Kündigung des Leasinggebers verschuldet oder ob er von einem eingeräumten Recht zur vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrages Gebrauch gemacht hat, bleibt er zur Deckung des noch nicht amortisierten Teils der Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers verpflichtet. Seiner Natur nach handelt es sich im ersten Fall jedoch um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB, so dass der Leasingnehmer höchstens den Betrag schuldet, den er bei normalem Ablauf der Vertragserfüllung an den Leasinggeber hätte zahlen müssen, vermindert um ersparte Aufwendungen oder andere infolge der Kündigung entstandene Vorteile des Leasinggebers.
Rz. 112
Die Begrenzung des Anspruchs auf das Erfüllungsinteresse entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 249 Abs. 1 BGB, so dass hieran Klauseln zu messen sind, mit denen der Leasinggeber Näheres regeln möchte. Bislang hat der BGH jede Klausel, über die er zu befinden hatte, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB bzw. – im Verkehr mit Unternehmern – § 307 Abs. 1 BGB verworfen. Vor diesem Hintergrund muss in der Praxis immer eine konkrete Berechnung vorgenommen werden.
Rz. 113
Der Leasinggeber kann danach zunächst die Summe der Leasingraten ohne Umsatzsteuer verlangen, die bis zum nächsten vertragsgemäßen Beendigungszeitpunkt noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst mit dem konkreten, vom Darlehensgeber darzulegenden Refinanzierungszinssatz. Ferner kann der Leasinggeber den – in gleicher Weise abgezinsten – Betrag verlangen, den er bei einer Fortführung des Vertrages bis zum nächsten zulässigen Beendigungszeitpunkt aus den Endschaftsregelungen erhalten hätte. Das sind:
▪ |
beim Vertrag mit Andienungsrecht der Preis, zu dem der Leasinggeber die Sache dem Leasingnehmer andienen durfte; einen darüber hinausgehenden Ausgleich für Chancen, durch eine anderweitige Verwertung einen höheren Erlös zu erzielen, kann der Leasinggeber nicht beanspruchen, weil es sich hierbei nicht um eine vertraglich geschützte Erwartung handelt; |
▪ |
beim Vertrag mit Restwertgarantie und Mehrerlösbeteiligung der kalkulierte Restwert (aus den soeben dargestellten Gründen auch hier ohne Berücksichtigung der Chance auf eine Mehrerlösbeteiligung). |
Rz. 114
Schließlich kann der Leasinggeber auch noch Erstattung der kündigungsbedingten Sonderaufwendungen wie die Kosten einer eventuell erforderlich gewordenen Sicherstellung des Leasingguts verlangen.
Rz. 115
In Abzug zu bringen sind die ersparten laufzeitabhängigen Kosten, die von der Rechtsprechung zum Teil noch mit 10 EUR pro Monat geschätzt werden, tatsächlich aber wegen der EDV-gestützten Überwachung eines ungestört verlaufenden Leasingvertrages niedriger liegen dürften und deshalb zum Teil ganz unberücksichtigt gelassen werden.
Auf den so ermittelten Betrag ist der nach Abzug der Kosten verbleibende Nettoerlös aus der Verwertung des Leasingguts in Abzug zu bringen, und zwar beim kündbaren Leasingvertrag mit Schlusszahlung zu 90 %, bei allen anderen Verträgen zu 100 %. Soweit dann ein Übererlös entstehen sollte, stünde dieser bei einem Vertrag mit Andienungsrecht ganz und bei einem Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung in Höhe der vereinbarten Quote von regelmäßig 25 % dem Leasinggeber zu.
Rz. 116
Die meisten Schwierigkeiten bereitet auch an dieser Stelle der Vertrag mit Kilometerabrechnung. Um einen Vergleich der Vermögenslagen vornehmen zu können, ist der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der außerordentlichen Vertragskündigung bzw. bei Rückgabe und dessen voraussichtlicher Wert zum Zeitpunkt des regulären Vertragsendes zu ermitteln. Eine konkrete Schadensberechnung anhand der Minderkilometer führt nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da die Höherwertigkeit des Fahrzeugs nicht allein auf der geringeren Fahrleistung, sondern auch auf dem niedrigeren Fahrzeugalter beruht. Nicht zulässig ist es auch, für die Vergleichsbetrachtung auf den vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwert abzustellen. Das macht praktisch immer die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig, wobei dessen Ergebnis wegen der unsicheren Prognose der künftigen Marktentwicklung naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist.
Rz. 117
Durch ein einfaches Abstreiten des vom Gutachter ermittelten hypothetischen Fahrzeugwertes genügt der Leasingnehmer seiner Darlegungspflicht nicht; erforderlich ist ein substanziiertes Bestreiten, wobei die Bezugnahme auf allgemein zugängliche Marktberichte und Bewertungslisten ausreicht. Dabei kann den Unwägbarkeiten bei der Verwertung des Fahrzeugs in der Zukunft dadurch Rechnung getragen werden, dass die vertraglich vereinbarte Laufzeit in die Vergangenheit verlegt wird, um anhand der gesicherten Bewertungsdaten bis zur Vornahme der Vertragsabrechnung eine Wertprognose vorzunehmen.