a) Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung
Rz. 90
Bei Verträgen mit Restwertabrechnung ist der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer zu einer bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstands verpflichtet. Es handelt sich um eine wesentliche Vertragspflicht des Leasinggebers, die er formularmäßig nicht einschränken kann. Mit der Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung sollen sich nach der Rechtsprechung Klauseln nicht in Einklang bringen lassen, die eine Restwertabrechnung ausschließlich auf Grundlage des geschätzten Händlereinkaufswertes vorsehen, denn seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung könne der Leasinggeber nicht ausnahmslos durch Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis genügen. Vielmehr müsse er, abhängig von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Marktgängigkeit des Leasingobjektes, auch anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen.
Rz. 91
Der Leasinggeber ist aber auch nach der Rechtsprechung von weiteren Verwertungsbemühungen freigestellt, wenn er dem Leasingnehmer das Gutachten überlassen und er ihm angeboten hat, die Sache zu dem sich daraus ergebenden Schätzwert zu übernehmen oder einen kaufbereiten Dritten zu benennen. Die Länge der Frist, die er dem Leasingnehmer für den Selbsterwerb oder die Käuferbenennung einzuräumen hat, beträgt mindestens zwei Wochen, und zwar gerechnet ab Zugang der Aufforderung. Das Setzen einer zu kurzen Frist macht die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern führt dazu, dass eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird. Ein Angebot zum Selbstankauf ist entbehrlich, wenn sich der Leasingnehmer als unzuverlässiger und illiquider Vertragspartner erwiesen hat oder wenn es sich bei ihm um einen Verbraucher handelt, weil er dann wegen § 476 BGB die Gewährleistung nicht ausschließen kann.
Rz. 92
Veräußert der Leasinggeber die Sache zum Händlereinkaufswert, ohne dem Käufer in der vorbeschriebenen Weise Gelegenheit zum Selbsterwerb oder zur Drittbenennung gegeben zu haben, fällt ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung – im Hinblick auf die mit der Verwertung notwendig verbundenen Unsicherheiten – in der Regel dann nicht zur Last, wenn der erzielte Erlös innerhalb einer Toleranzgrenze von 10 % unter dem Händlerverkaufswert liegt. Liegt hingegen eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, hat der Leasingnehmer einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB, der darauf gerichtet ist, dass der Abrechnung des Leasinggebers nicht der Händlereinkaufs- sondern der Händlerverkaufswert zugrunde gelegt wird.
Rz. 93
Für den Fall, dass der Leasinggeber nicht ein besseres, vom Leasingnehmer nachgewiesenes Kaufangebot annimmt, ist der Restwertabrechnung infolge des daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs der Verwertungserlös zugrunde zu legen, den der Leasinggeber bei Annahme des nachgewiesenen Angebots erzielt hätte.
b) Ausnahme: Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
Rz. 94
Keine Pflicht zur Verwertung – und damit erst recht keine zu einer bestmöglichen Verwertung – besteht bei den Verträgen mit Kilometerabrechnung, denn hier kommt ein hoher Verwertungserlös allein dem Leasinggeber zugute. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob ein zustandsbedingter Minderwert durch eine günstige Verwertungsmöglichkeit (wie bspw. durch die in der Branche übliche Rückkaufverpflichtung des Händlers) ausgeglichen werden kann. Das liegt daran, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich (vgl. hierzu Rdn 103 ff.) Teil des primären Anspruchs auf Vollamortisation ist, dem schadensrechtliche Einwände nicht entgegengehalten werden können. Es findet deshalb auch keine Vorteilsausgleichung statt.