1. Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung
Rz. 80
Sofern der Leasingvertrag nicht einvernehmlich aufgehoben wird, endet er durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit. Einer Kündigung bedarf es regelmäßig nur bei dem Vertragsmodell mit Abschlusszahlung. Ist dessen Vertragslaufzeit unbestimmt, besteht das Kündigungserfordernis auch dann, wenn der Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung nur bis zum Eintritt der Vollamortisation zu leisten hat oder wenn die nach dem Vertrag für die Kalkulation der Raten zugrunde gelegte Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgelaufen ist. AGB, die den Leasingnehmer zur Weiterzahlung der Leasingraten nach Erreichen der Vollamortisation verpflichten, sind weder überraschend noch benachteiligen sie den Leasingnehmer unangemessen, da er es in der Hand hat, sich vor der Heranziehung zur Zahlung weiterer Leasingraten durch rechtzeitige Kündigung zum Ende der im Vertrag vereinbarten Nutzungsdauer zu schützen und ihm – auch als Nichtkaufmann – die Überwachung des Vertragsablaufs zuzumuten ist.
Rz. 81
Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob sich ein Leasingvertrag gem. § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Leasingnehmer den Gebrauch des Leasinggegenstandes nach Ablauf der Vertragszeit fortsetzt. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Leasingraten aus einem solchermaßen verlängerten Vertrag setzt freilich in jedem Fall voraus, dass der Leasingnehmer den Gebrauch der Sache, wie er ihn bis zur Beendigung der Vertragszeit ausgeübt hat, nach Art und Umfang über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus tatsächlich aufrechterhält. Hieran können Zweifel bestehen, wenn der Leasinggegenstand (bspw. eine Computer-Anlage) technisch überholt und ein zur Erhaltung wesentlicher Funktionen notwendiger Service des Herstellers eingestellt worden ist. Spätestens wenn die Höhe der monatlichen Leasingrate den Restwert der Sache um das Zweieinhalbfache übersteigt, kann der Leasinggeber daraus wegen § 242 BGB keinen Anspruch mehr herleiten.
2. Ort der Rückgabe
Rz. 82
Sofern nicht der Leasinggeber von einem eventuell vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht, hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben.
Die bislang herrschende Meinung ist unter Verweis auf § 546 Abs. 1 BGB der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Rückgabepflicht um eine Bringschuld des Leasingnehmers handelt. Der BGH hat jetzt aber entschieden, dass sich § 546 Abs. 1 BGB nichts für die Bestimmung des Leistungsortes entnehmen lässt, maßgeblich vielmehr die allgemeine Auslegungsregel des § 269 BGB ist. Nach Ansicht des BGH richtet sich damit der Leistungsort in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht eine Klausel, in der sich der Leasinggeber das einseitige Recht vorbehält, den Ort der Rückgabe bei Vertragsende zu bestimmen, ab. Die Einräumung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts benachteiligt nach Auffassung des BGH den Leasingnehmer unangemessen und ist daher auch im Verkehr mit Unternehmern nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; der Leasingnehmer müsse schon bei Vertragsschluss Umfang und Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden Kosten und Risiken einigermaßen realistisch einschätzen und diese in seine Gesamtkalkulation einstellen können.
Rz. 83
Liegt hiernach ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor, kann die Klausel über die Bestimmung des Leistungsortes wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam sein. In diesen Fällen richtet sich der Leistungsort nach den gem. § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu bestimmenden Umständen des Einzelfalls. Das kann – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – der Wohnort bzw. Sitz des Schuldners sein, es kann aber, wie der BGH in seiner Entscheidung betont hat, auch zur Annahme einer Bringschuld führen. Beim indirekten Herstellerleasing dürften die zu berücksichtigenden Umstände regelmäßig dazu führen, dass die Sache an dem Ort zurückzugeben ist, an dem der Händler seinen Sitz hat, der den Vertrag angebahnt und die Sache ausgeliefert hatte.
3. Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe
Rz. 84
Gibt der Leasingnehmer den Gegenstand nicht bei Vertragsende zurück, sehen die Leasingbedingungen bei sämtlichen Vertragsmodellen eine Verpflichtung des Leasingnehmers zur zeitanteiligen Fortzahlung der Leasingraten bis zum Zeitpunkt der Rückgabe vor.
Ent...