1. Gründe, insb. Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs
Rz. 107
Das Recht, einen Leasingvertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit zu kündigen, richtet sich nach § 543 BGB analog. Von dessen Voraussetzungen kann auch im unternehmerischen Verkehr in AGB nicht zum Nachteil des Leasingnehmers abgewichen werden. Als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber kommen hiernach in Betracht:
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nicht vertragsgemäßer Gebrauch der Leasingsache durch Missachtung vertraglicher Instandhaltungs- oder Wartungspflichten oder durch eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB; |
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Verzug des Leasingnehmers mit einem nicht unerheblichen Teil der Leasingraten für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Leasingraten in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. |
Rz. 108
Sofern der Leasingnehmer Verbraucher oder Existenzgründer ist und auch die sonstigen Voraussetzungen einer entgeltlichen Finanzierungshilfe vorliegen, findet über die Verweisung des § 506 Abs. 1 BGB auf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Sondervorschrift des § 498 Abs. 1 BGB aus dem Verbraucherdarlehensrecht Anwendung (siehe hierzu Rdn 25 ff.). Hiernach muss neben einem Verzug für zwei aufeinander folgende Termine die Höhe des Rückstands bei einer Vertragslaufzeit von bis zu drei Jahren mindestens 10 % und bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mindestens 5 % des Nennbetrages betragen. Nennbetrag ist beim Finanzierungsleasing die Summe der Bruttoleasingraten ohne Berücksichtigung eines eventuellen Restwertausgleichs bei Vertragsende; Sonderzahlungen, Abschlussleistungen und der Wert eines optionalen Andienungsrechts sollen eingerechnet, Mehrerlösbeteiligungen unberücksichtigt bleiben. Ferner muss der Kündigung erfolglos eine Mahnung vorausgegangen sein, in der der Rückstand genau beziffert und dem Leasingnehmer eine zweiwöchige Frist gesetzt wurde, mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt wird. Die genannte Rückstandsquote muss schon im Zeitpunkt der Mahnung erreicht worden sein; Zahlungen innerhalb der gesetzten Frist hindern das Entstehen des Kündigungsrechts nicht, wenn sie nicht zu einer vollständigen Tilgung des Rückstands führen.
Rz. 109
Für ein Recht des Leasingnehmers nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, den Vertrag bei Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs zu kündigen, bleibt kein praktischer Anwendungsbereich, wenn leasingtypisch die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf ihn übertragen und die mietrechtlichen Einstandspflichten durch Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzt wurden. Es gelten stattdessen die als Ausgleich dafür im Leasingvertrag vereinbarten Kündigungsrechte.
2. Checkliste: Kündigung wegen Zahlungsverzugs beim Verbraucherleasing
Rz. 110
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Vorhandensein auch nur eines Verbrauchers oder Existenzgründers auf Seite des Leasingnehmers (Existenzgründer reicht nicht beim Null-Finanzierungsleasingvertrag) |
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Teilamortisationsvertrag (einschl. Kilometerabrechnungsvertrag, str.) |
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Verzug (= kein – ggf. vorläufiges – Leistungsverweigerungsrecht wegen geltend gemachter Mängel) |
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Wirksame qualifizierte Mahnung (Höhe Rückstandsquote erreicht, zutreffende Bezifferung des Rückstands, ausreichende Frist von zwei Wochen nach Zugang, Kündigungsandrohung) |
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kein vollständiger Ausgleich des Zahlungsverzugs vor Wirksamwerden Kündigung |
3. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
Rz. 111
Unabhängig davon, ob der Leasingnehmer die vorzeitige Beendigung des Vertrages infolge einer außerordentlichen Kündigung des Leasinggebers verschuldet oder ob er von einem eingeräumten Recht zur vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrages Gebrauch gemacht hat, bleibt er zur Deckung des noch nicht amortisierten Teils der Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers verpflichtet. Seiner Natur nach handelt es sich im ersten Fall jedoch um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB, so dass der Leasingnehmer höchstens den Betrag schuldet, den er bei normalem Ablauf der Vertragserfüllung an den Leasinggeber hätte zahlen müssen, vermindert um ersparte Aufwendungen oder andere infolge der Kündigung entstandene Vorteile des Leasinggebers.
Rz. 112
Die Begrenzung des Anspruchs auf das Erfüllungsinteresse entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 249 Abs. 1 BGB, so dass hieran Klauseln zu messen sind, mit denen der Leasinggeber Näheres regeln möchte. Bislang hat der BGH jede Klausel, über die er zu befinden hatte, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB bzw. – im Verkehr mit Unternehmern – § 307 Abs. 1 BGB...