Rz. 118

Es sind folgende Vorfragen zu klären:

Besteht ein Bezugsrecht?
Hat der Bezugsberechtigte im Valutaverhältnis zum Versicherungsnehmer oder seinen Erben einen Rechtsgrund für das "Behaltendürfen"?[71]

Wenn eine dieser beiden Fragen mit "nein" beantwortet wird, fällt die Versicherungsleistung in den realen Nachlass.

[71] J. Mayer, DNotZ 2000, 906.

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