Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 59
Der Vertrag zugunsten Dritter lässt drei unterschiedliche Rechtsbeziehungen entstehen, wobei im Bereich der Lebensversicherungen nicht ausschließlich auf den Tod des Versprechensempfänger, d.h. des Versicherungsnehmers, sondern auch auf das Ableben der versicherten Person abgestellt wird. Diese drei Rechtsbeziehungen sind:
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Deckungsverhältnis, |
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Valutaverhältnis und |
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tatsächliches Zuwendungsverhältnis bzw. Dritt- oder auch Vollzugsverhältnis. |
a) Deckungsverhältnis
Rz. 60
Der Vertrag zwischen Versprechendem (Versicherungsunternehmen) und Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer) wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. Der Versicherer verspricht dem Versicherungsnehmer, dass der Bezugsberechtigte das Recht erwirbt, die Versicherungsleistung vom Versicherer zu fordern. Der Versicherungsnehmer verspricht, die Prämien zu bezahlen.
Rz. 61
Es handelt sich hierbei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, weil der Begünstigte (Bezugsberechtigte) durch den Vertrag einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer erwerben soll. Der Versicherungsnehmer will durch den Vertrag mit dem Versicherer dem Bezugsberechtigten ein eigenes Forderungsrecht einräumen. Durch den Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) wird dem Begünstigten das Recht eingeräumt, die Leistung vom Versicherer zu fordern.
b) Valutaverhältnis
Rz. 62
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten wird als Valutaverhältnis bezeichnet, aus dem sich der Rechtsgrund für die Leistung des Versicherers an den Dritten ergibt und der darüber entscheidet, ob der Dritte diese Leistung auch behalten darf.
Rz. 63
Für das Behaltendürfen der Leistung ist allein das Valutaverhältnis maßgeblich. Die Zuwendung ist nach der Rechtsprechung des BGH zur Lebensversicherung durch die Bezugsberechtigung allein nicht endgültig. Der Rechtsgrund für das Bezugsrecht und den durch dieses vermittelten Erwerb kann entfallen, wenn das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten gestört wird. Ein Rechtsgrund im Valutaverhältnis (Schenker = Versicherungsnehmer und Beschenktem = Bezugsberechtigter) ist zwar nicht unbedingt notwendig für die Rechtswirksamkeit der Zuwendung, wohl aber für ihren Bestand. Fehlt es an einem Rechtsgrund, ist beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall des Versprechensempfängers bzw. der versicherten Person der dem ursprünglich Begünstigten zugeflossene Beitrag an die Erben als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
Rz. 64
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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Der Bezugsberechtigte war informiert. |
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Der Bezugsberechtigte war nicht informiert. |
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Der Bezugsberechtigte war vom Versicherungsnehmer über das Bezugsrecht informiert worden. |
Rz. 65
Es gilt somit Folgendes: Die Zuwendung des Bezugsrechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall des Versicherungsnehmers (des Versprechensempfängers), wenn er versicherte Person ist, wird nicht als Verfügung von Todes wegen, sondern als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert. Die Frage, ob der Bezugsberechtigte (Begünstigte) den erlangten Anspruch gegen den Versprechenden behalten darf oder gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB an die Erben herausgeben muss, ist nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht zu beurteilen. Der Versicherungsnehmer, der Versprechensempfänger, muss mit der Zuwendung eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten erfüllen oder dem Begünstigten eine Schenkung machen wollen.
Rz. 66
Der Rechtsgrund des Erwerbes des Begünstigten kann verschiedener Art sein. Oftmals wird eine Schenkung den Rechtsgrund bilden, aber auch andere Rechtsgründe sind denkbar, wie beispielsweise die Bezahlung für erbrachte Dienste. Mängel des Valutaverhältnisses lassen die Wirksamkeit des Vertrages zugunsten Dritter unberührt, das Versicherungsunternehmen kann schuldbefreiend leisten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung muss dann vom Bezugsberechtigten dem Erben herausgegeben werden. Die Begünstigung kann auch der Sicherstellung eines Darlehens oder einer Pensionszusage dienen.
Rz. 67
Fälle für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen können sein:
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Bezahlung von Pflegeleistungen. Dafür sollte zwischen dem Begünstigten und dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden; hierbei sind aber auch einkommensteuerliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten; |
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Bezahlung verauslagter Pflegeheimkosten; |
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Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen; |
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rückständige Unterhaltskosten. |
Rz. 68
Eine postmortale Ausstattung gibt es nicht. Nur dann, wenn in einem Lebensversicherungsvertrag das Bezugsrecht derart gestaltet ist, dass der Versicherungsnehmer, der auch versicherte Person ist, ein Kind als Bezugsberechtigten sowohl im Erlebensfall als auch im Versterbensfall einsetzt und der Versicherungsnehmer das Ablaufdatum erlebt, kann die Versicherungsleistung eine Ausstattung sein, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstattung gegeben sind.
Rz. 69
Bei einer unentgeltlichen Begünsti...