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Sämtliche Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag sind pfändbar und verpfändbar, wobei jedoch § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine Ausnahme vorsieht. (u.a. Bezüge zur Unterstützung von Witwen und Waisen sowie Sterbegeldversicherung bis 5.400 EUR)
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