Rz. 126

Wenn ein Bezugsrecht vom Versicherungsnehmer eingeräumt wurde und der Bezugsberechtigte einen Rechtsgrund nachweisen kann, fällt die Leistung aus der Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Wenn kein Bezugsrecht eingeräumt wurde bzw. der Rechtsgrund wegfällt, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass.

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