Rz. 104

Das widerrufliche Bezugsrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung eingeräumt. In § 9 Abs. 4 ALB 2013 ist zulässigerweise bestimmt, dass die Erklärung in Bezug auf das Bezugsrecht durch schriftliche Anzeige an den Versicherer zu erfolgen hat.

 

Rz. 105

Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer einen bereits bei Vertragsschluss oder später bestimmten Bezugsberechtigten jederzeit einseitig abändern, § 166 Abs. 1 S. 2 VVG (§ 9 ALB 2013).

 

Rz. 106

Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer und muss ihm grundsätzlich vor Eintritt des Versicherungsfalles zugehen, § 9 Abs. 4 ALB. Dadurch wird § 332 BGB abbedungen. Für den Zugang nach dem Tod des Versicherungsnehmers genügt aber § 130 Abs. 2 BGB.[67] Der Zugang der Willenserklärung beim Versicherer ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Begünstigte hat bis zum Versicherungsfall noch keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben.

 

Rz. 107

Widerruflich ist ein Bezugsrecht, wenn der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten die Bezugsberechtigung ändern, aufheben oder neu gestalten kann. Auch die Erben können das widerrufliche Bezugsrecht noch abändern, solange das Versicherungsunternehmen dem Bezugsberechtigten noch keine Mitteilung über sein Bezugsrecht gemacht hat.[68]

[67] MüKo-BGB/Gottwald, § 330 Rn 8.
[68] Eulberg/Ott-Eulberg/Riedel, § 1 Rn 151.

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