Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 108
Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird oftmals gleich bei Beginn vereinbart bzw. auf Antrag des Versicherungsnehmers kann dem Bezugsberechtigten durch schriftliche Bestätigung des Versicherers mitgeteilt werden, dass der Widerruf ausgeschlossen ist und das Recht auf die Versicherungsleistung sofort und unwiderruflich zugewandt wird, § 9 Abs. 2 ALB.
Rz. 109
Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort, sodass eine Abschmelzung beginnt (es gibt keine Urteile).
Rz. 110
Zitat
"Die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts hat dingliche Wirkung."
Rz. 111
Die Begünstigungserklärung ist i.d.R. so zu verstehen, dass das Recht des Bezugsberechtigten sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfassen soll, somit auch den Rückkaufswert.
Rz. 112
Zitat
"Eine Änderung des Bezugsrechts ist ohne Mitwirkung des Dritten nicht möglich. Ein Rückgriff auf die Zweifelsregelung in § 331 BGB scheidet aus. Eine im Verhältnis zum Dritten liegende Einflussnahme auf das Bezugsrecht setzt mithin dessen Zustimmung voraus. Daher kommt auch eine einvernehmliche Aufhebung des Bezugsrechts ohne Mitwirkung des Berechtigten nicht in Betracht. Natürlich bleibt dem Dritten auch bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht eine Zurückweisung nach § 333 BGB möglich. Ursprung der dinglichen Wirkung ist § 9 Abs. 2 ALB. Danach kann der Versicherungsnehmer ausdrücklich bestimmen, dass der Berechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. Danach könne die Berechtigung nur mit Zustimmung des Benannten aufgehoben werden."
Rz. 113
Nach § 9 ALB kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch Einräumung eines Bezugsrechts verfügen. Wem und in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige und schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat. Dieser richtet sich beim unwiderruflichen Bezugsrecht regelmäßig auf den sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, erreicht werden kann.
Rz. 114
Praxishinweis
Das unwiderrufliche Bezugsrecht bezieht sich auf die Versicherungsleistung, die Prämienrückgewähr und den Rückkaufswert.
Rz. 115
Ausnahme: Der Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich beschränken. Er könnte beispielsweise den Rückkaufswert vom unwiderruflichen Bezugsrecht auf den Erlebensfall ausnehmen und bestimmen, dass ihm der Rückkaufswert nach Kündigung vor Ablauf der Versicherung verbleibt oder dass der Rückkaufswert dem für den Todesfall eingesetzten Bezugsberechtigten oder einem beliebigen Dritten zustehen solle.