Rz. 60

Der Vertrag zwischen Versprechendem (Versicherungsunternehmen) und Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer) wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. Der Versicherer verspricht dem Versicherungsnehmer, dass der Bezugsberechtigte das Recht erwirbt, die Versicherungsleistung vom Versicherer zu fordern. Der Versicherungsnehmer verspricht, die Prämien zu bezahlen.

 

Rz. 61

Es handelt sich hierbei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, weil der Begünstigte (Bezugsberechtigte) durch den Vertrag einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer erwerben soll. Der Versicherungsnehmer will durch den Vertrag mit dem Versicherer dem Bezugsberechtigten ein eigenes Forderungsrecht einräumen. Durch den Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) wird dem Begünstigten das Recht eingeräumt, die Leistung vom Versicherer zu fordern.

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