Rz. 94

Wenn eine standardisierte Bezugsberechtigung nicht gewünscht wird, muss eine oder mehrere Personen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift benannt werden. In der Regel benennt der Versicherungsnehmer sich selbst für den Erlebensfall und für den Todesfall einen Dritten als Bezugsberechtigten. Es kommen jedoch zusätzliche Varianten in Betracht.

 

Rz. 95

Es ist rechtlich möglich, dass mehrere Personen als Bezugsberechtigte bestimmt werden. Die einschlägigen Vordrucke der Versicherungswirtschaft sehen diese Fallgestaltungen zwar nicht vor. Dies schließt allerdings nicht aus, dass mehrere Begünstigte eingesetzt werden können. Dabei sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Zunächst ist festzulegen, zu welchen Anteilen die Begünstigten eingesetzt werden sollen (Zuwendungsanteil). Es ist eine bestimmte Prozentzahl oder ein bestimmter Bruchteil anzugeben. Wird keine Angabe gemacht, ist im Zweifel von einer Beteiligung nach Kopfteilen auszugehen, § 160 Abs. 1 S. 1 VVG. Wenn einer der benannten Bezugsberechtigten seinen Anteil, gleich aus welchem Grund, nicht erwirbt, wächst sein Anteil den übrigen Bezugsberechtigten zu, § 160 Abs. 1 S. 2 VVG.[58]

 

Rz. 96

Die Bestimmung des Bezugsberechtigten ist, wenn dieser nicht namentlich benannt ist, oftmals schwierig, wenn der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten lediglich vage definiert hat. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, wen der Versicherungsnehmer meinte. Dabei sind der Versorgungszweck der Lebensversicherung und die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen.[59]

[58] OLG Saarbrücken ZEV 2008, 46.
[59] MüKo-BGB/Gottwald, § 330 Rn 7.

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