Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
aa) Allgemeines
Rz. 90
Bezugsberechtigter ist derjenige, der die Versicherungsleistung erhält.
Rz. 91
Teil der vertraglichen Vereinbarung ist nach § 330 BGB eine Begünstigungserklärung. Der Versicherungsnehmer bestimmt den Bezugsberechtigten. Bezugsberechtigt ist derjenige, der im Versicherungsvertrag als derjenige bezeichnet wurde, der bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung der Versicherung verlangen kann (Bezugsrecht).
Rz. 92
Bei einer Kapitallebensversicherung kann der Versicherungsnehmer gem. § 166 Abs. 1 VVG einen Bezugsberechtigten benennen oder einen Benannten gegen einen anderen auswechseln.
Rz. 93
Bei einer Rentenversicherung muss das Recht der einseitigen Benennung des Begünstigten vertraglich vereinbart werden. Der Wechsel des Bezugsberechtigten bedarf der Zustimmung des Versicherungsunternehmens, da hier eine Vertragsänderung damit verbunden ist.
bb) Bestimmung des Bezugsberechtigten
Rz. 94
Wenn eine standardisierte Bezugsberechtigung nicht gewünscht wird, muss eine oder mehrere Personen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift benannt werden. In der Regel benennt der Versicherungsnehmer sich selbst für den Erlebensfall und für den Todesfall einen Dritten als Bezugsberechtigten. Es kommen jedoch zusätzliche Varianten in Betracht.
Rz. 95
Es ist rechtlich möglich, dass mehrere Personen als Bezugsberechtigte bestimmt werden. Die einschlägigen Vordrucke der Versicherungswirtschaft sehen diese Fallgestaltungen zwar nicht vor. Dies schließt allerdings nicht aus, dass mehrere Begünstigte eingesetzt werden können. Dabei sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Zunächst ist festzulegen, zu welchen Anteilen die Begünstigten eingesetzt werden sollen (Zuwendungsanteil). Es ist eine bestimmte Prozentzahl oder ein bestimmter Bruchteil anzugeben. Wird keine Angabe gemacht, ist im Zweifel von einer Beteiligung nach Kopfteilen auszugehen, § 160 Abs. 1 S. 1 VVG. Wenn einer der benannten Bezugsberechtigten seinen Anteil, gleich aus welchem Grund, nicht erwirbt, wächst sein Anteil den übrigen Bezugsberechtigten zu, § 160 Abs. 1 S. 2 VVG.
Rz. 96
Die Bestimmung des Bezugsberechtigten ist, wenn dieser nicht namentlich benannt ist, oftmals schwierig, wenn der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten lediglich vage definiert hat. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, wen der Versicherungsnehmer meinte. Dabei sind der Versorgungszweck der Lebensversicherung und die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen.
cc) "Erben" als Bezugsberechtigte
Rz. 97
Wenn der Versicherungsnehmer es versäumt hat, einen Bezugsberechtigten zu benennen, kann § 160 Abs. 2 VVG in Verbindung mit alten ALB zur Anwendung kommen, d.h. die Erben sind bezugsberechtigt.
Sowohl aufgrund der alten als auch der neuen ALB kommt es somit nahezu immer zu einer Bezugsberechtigung.
Rz. 98
Eine Erbausschlagung nach § 2306 BGB hat nicht den Verlust des Bezugsrechts zur Folge.
dd) "Ehefrau oder Kinder" als Bezugsberechtigte
Rz. 99
Hat der Versicherungsnehmer "die Ehefrau oder die Kinder" als Bezugsberechtigte benannt, so ist zunächst die Ehefrau allein begünstigt und erst nach deren Tod die Kinder.
Rz. 100
Wenn der Versicherungsnehmer Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, so ist der Vorerbe auch Bezugsberechtigter.
Rz. 101
Merke: Auch wenn "Erbe" draufsteht, ist nicht Erbschaftserwerb drin.
ee) "Ehegatte" als Bezugsberechtigter
Rz. 102
Hat der Versicherungsnehmer "den Ehegatten" als Bezugsberechtigten benannt, ist diese Bezugsberechtigung nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe. Mit der Scheidung kann aber die Geschäftsgrundlage für den Erwerb im Valutaverhältnis entfallen und der Bezugsberechtigte kann dem Erben zur Herausgabe der erlangten Versicherungssumme verpflichtet sein.
Rz. 103
Hat der Versicherungsnehmer "die Ehefrau" als Bezugsberechtigte benannt, ist die bei Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Frau bezugsberechtigt.