Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 172
Ist der Versicherungsnehmer durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament in der Testierfreiheit beschränkt, so ist eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten durch Einräumung eines Bezugsrechts nicht schon aus dem Gesichtspunkt der Umgehung der Vertragsbindung unwirksam. Dem benachteiligten Vertragserben oder Schlusserben kann ein Bereicherungsanspruch gem. § 2287 BGB zustehen.
Rz. 173
Wenn auch der Widerruf durch den bzw. die Erben im Einzelfall ausgeschlossen sein kann durch Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bzw. eines widerruflichen Bezugsrechts, bei welchem der Begünstigte mitgewirkt hat bzw. ein Widerruf nicht erfolgt und deshalb die Rechtsposition des Begünstigten nicht mehr beeinträchtigt wurde, so können erbrechtliche Bereicherungsansprüche gegen den Begünstigten geltend gemacht werden (§ 2287 BGB).
Rz. 174
Für den Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall muss mithin ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestehen, damit der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung behalten darf, wobei festzuhalten ist, dass es keine höhergerichtliche Entscheidung diesbezüglich gibt.
Rz. 175
Fall
E und EP setzen sich gegenseitig auf den Tod des Erstversterbenden zu Alleinerben und die Kinder K1 und K2 zu Schlusserben ein. E verstirbt. EP schließt eine Lebensversicherung ab, bei welcher EP Versicherungsnehmer und versicherte Person ist und nur eines der beiden Kinder K1 bezugsberechtigte Person ist. Anschließend verstirbt EP. Die Summe der Prämienzahlungen betrug 50.000 EUR. Der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Ablebens betrug 40.000 EUR. Die Versicherungssumme betrug 60.000 EUR. Das Bezugsrecht wurde postmortal nicht widerrufen.
Es ist abzuklären, welche Ansprüche das Kind K2 bzgl. der Lebensversicherung hat.
Lösung:
Im Rahmen der Rückforderungsrechte unterliegen alle Schenkungen des zweitversterbenden Erblassers der Rückforderung durch die Schlusserben, § 2287 BGB. Dem Schenkungsbegriff ist § 516 BGB zugrunde zu legen. Der Bezugsberechtigte ist daher lediglich verpflichtet, den Erben die Prämien zu erstatten und nicht die Lebensversicherungssumme zurückzuzahlen. Kind K2 kann von Kind K1 verlangen, dass dieses 50 % der Prämien an K 2 herausgibt.
Zitat
"Ist dem Beschenkten zu Lasten des Vertragserben das Bezugsrecht einer Lebensversicherung zugewandt worden, ist der Anspruch aus § 2287 BGB auf Basis der in die Lebensversicherung eingezahlten Prämien und nicht auf Basis der Versicherungssumme zu berechnen."
Diese Rechtsauffassung ist vor dem Hintergrund der zum Pflichtteilsrecht ergangenen Entscheidungen allerdings kritisch zu sehen.