Rz. 116

Nachfolgend eine sehr selten vorkommende Situation:

 

Fall

Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. Er hat keinen Bezugsberechtigten benannt bzw. ein Bezugsberechtigter ist nicht feststellbar und auch die Anwendbarkeit der ALB ist ausgeschlossen.

Lösung:

Mangels Bezugsrechts fällt die Lebensversicherungsleistung in den Nachlass und erhöht diesen. Derjenige, der in den Genuss der Lebensversicherung gelangen will, muss Erbe sein.

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