Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 117
Fall
Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. E hat seinen Ehepartner EP als Bezugsberechtigten eingesetzt.
Lösung:
Der reale Nachlass des E wird nicht durch die Lebensversicherungssumme erhöht, da das Bezugsrecht wirksam vereinbart wurde.
1. Vorfragen
Rz. 118
Es sind folgende Vorfragen zu klären:
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Besteht ein Bezugsrecht? |
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Hat der Bezugsberechtigte im Valutaverhältnis zum Versicherungsnehmer oder seinen Erben einen Rechtsgrund für das "Behaltendürfen"? |
Wenn eine dieser beiden Fragen mit "nein" beantwortet wird, fällt die Versicherungsleistung in den realen Nachlass.
2. Vermutung des § 330 BGB
Rz. 119
Nach § 330 BGB kann derjenige, der in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag als Bezugsberechtigter benannt ist, die Leistung fordern. § 330 BGB stellt die Vermutung auf, dass im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.
Rz. 120
In den Nachlass fällt die Versicherungssumme, wenn der Bezugsberechtigte die Annahme der Leistung verweigert oder kein Bezugsberechtigter zu ermitteln ist.
Fall 1
Erblasser E, der Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, hat "Frau Müller" als Bezugsberechtigte benannt. Wer Frau Müller ist, lässt sich nicht ermitteln.
Lösung:
Die Nachlassgläubiger haben in vollem Umfang Zugriff auf die Versicherungssumme, da diese in den Nachlass fällt, weil ein Bezugsberechtigter nicht zu ermitteln ist.
Fall 2
Erblasser E, der Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, hat B als Bezugsberechtigte benannt. B weist die Auszahlung zurück.
Lösung:
Das Recht auf die Leistungen des Versicherers wird von dem als bezugsberechtigt Benannten nicht erworben, wenn der Bezugsberechtigte das Recht zurückweist (§ 333 BGB) oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht erwirbt. Macht der Bezugsberechtigte von diesem Zurückweisungsrecht Gebrauch oder erwirbt er aus einem anderen Grunde den Anspruch auf Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht, so steht dieses Recht dem Versicherungsnehmer zu (§ 168 VVG) und fällt damit in dessen Nachlass.
Die Zurückweisung eines Rechts durch den Dritten gem. § 333 BGB ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Der Wille zur Zurückweisung ist ggf. durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Fall 3
Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer kapitalbildenden Lebensversicherung. B wird von E als Bezugsberechtigter für den Todesfall eingesetzt. E meint irrtümlich, B sei sein nichtehelicher Sohn und er müsse diesbezüglich "etwas gut machen". B ist jedoch mit E nicht verwandt.
Lösung:
Die Erben des E können die gesamte Bezugsberechtigung anfechten. Ist ein Bezugsrecht vorgesehen, fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass, wenn der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung nicht behalten darf, weil hierfür kein Rechtsgrund vorliegt.
Fall 4
Erblasser E, der Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, hat B als Bezugsberechtigten benannt. Die Erben K1 und K2 haben B aufgefordert, die Versicherungsleistung herauszugeben, da sie als Erben die Schenkung wirksam widerrufen haben.
Lösung:
Durch den Schenkungswiderruf gegenüber dem Bezugsberechtigten fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.
3. Rechtsgrund "ja/nein"?
Rz. 121
Wie unter Rdn 62 ff. dargestellt, darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur dann behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht, also eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung.
Rz. 122
Das Einräumen des Bezugsrechts einer Lebensversicherung erfolgt in den meisten Fällen im Rahmen einer Schenkung. Die Besonderheit bei diesen Zuwendungen ist jedoch sowohl bei der Lebensversicherung als auch bei sonstigen Verträgen zugunsten Dritter, dass dieser Schenkungsvertrag oftmals zu Lebzeiten des Erblassers (Versicherungsnehmer) noch nicht zustande gekommen ist.
Rz. 123
Es muss zunächst einmal festgestellt werden, ob eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB vorliegt. Für das Vorliegen einer Schenkung sind folgende Voraussetzungen maßgebend:
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die objektive Bereicherung des Dritten; |
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das Einigsein zwischen Schenker und Beschenkten über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung; |
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die Entreicherung des Schenkers. |
Nicht die Höhe des Vermögensabflusses ist entscheidend, sondern das Maß der beim Zuwendungsempfänger bewirkten Bereicherung. Es gilt der Grundsatz: Bereicherung muss nicht gleich Entreicherung sein.
Rz. 124
Der Schenkungsvertrag muss abgeschlossen sein. Oftmals erfolgt erst eine "postmortale Einigung" hinsichtlich des schuldrechtlichen Grundgeschäfts.
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In der Einräumung der Bezugsberechtigung liegt ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Drittbegünstigten. |
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Dieses Angebot geht dem Bezugsberechtigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers zu, |
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und zwar regelmäßig aufgrund eines entsprechenden Auftrags an die Versicherungsgesellschaft. |
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Dieses Angebot kann vom Bezugsberechtigten auch noch nach dem Tod des Versicherungsnehmers auch stillschweigend angenommen werden (§§ 130 Abs. 2, 151, 153 BGB). |
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Die fehlende Form für das Schenk... |