Rz. 160

Es wird auf die Ausführungen bei der kapitalbildenden Lebensversicherung verwiesen.

1. Fiktive Nachlasshöhe bei einem Bezugsrecht aus einer Risikolebensversicherung

 

Rz. 161

Bei einer Risikolebensversicherung auf den Todesfall gilt, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist und die Versicherungsleistung schenkungsweise zugewandt wurde, Folgendes: Die Schenkung entspricht dem Verkehrswert (ggf. auch einem – objektiv belegtem – höheren Veräußerungswert). Es wird derselbe Grundsatz angewandt wie bei der kapitalbildenden Lebensversicherung.

 

Rz. 162

Wenn der Tatbestand "pflichtteilsergänzungsfeste Ehegattenschenkung" gegeben ist, bleiben die Leistungen aus den Bezugsrechten unberücksichtigt. Gerade bei Rentenversicherungen wird der Nachweis der pflichtteilsergänzungsfesten Ehegattenschenkung gut zu führen sein, da die Rentenversicherung der Altersabsicherung dient.

2. Einräumung eines Bezugsrechts hinsichtlich der Prämienrückgewähr

 

Rz. 163

Zusätzlich ist jedoch noch folgende Situation zu berücksichtigen: Wenn der Versicherungsnehmer während der Aufschubzeit[97] versterben sollte, kann je nach Vertrag ein Anspruch auf Rückgewähr bestehen. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

(1) Der Versicherungsnehmer ist versicherte Person und bezugsberechtigt im Erlebens- und im Todesfall. In diesem Fall fällt der Anspruch auf Prämienrückgewähr in den Nachlass.
(2) Der Versicherungsnehmer ist versicherte Person und ein Dritter ist bezugsberechtigt.

Wenn nun der Versicherungsnehmer vor Renteneintritt verstirbt, erhält der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Prämienrückgewähr. Diese Summe erhöht den fiktiven Nachlass.

[97] Aufschubzeit ist die Zeit der Prämienzahlung vor Eintritt des Versicherungsfalles.

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