I. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
Rz. 2
Es muss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt worden sein. Verwiesen werden kann hier auf die Ausführungen zu § 315c StGB, siehe § 27 Rdn 2.
Führer eines Kfz ist nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt; erforderlich ist ein Bedienen wesentlicher Elemente.
Ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die Ausbildungsfahrt eingreift, führt nach allgemeinen Kriterien das Kraftfahrzeug nicht.
Bremst der (alkoholisierte) Fahrlehrer demgegenüber kurz vor einem Zusammenstoß, so ist dies als Bedienung einer wesentlichen Einrichtung und damit als Eingriff in den Betriebsvorgang des Fahrzeugs anzusehen. Dann hat auch der Fahrlehrer das Fahrschulfahrzeug geführt.
Rz. 3
Fahrzeuge sind z.B. auch Fahrräder oder eine Pferdekutsche, gleiches gilt für ein Segway.
Das Führen eines Fahrrades setzt aber zumindest voraus, dass sich die Fahrer fest auf dem Sattel sitzend abstoßen.
Rz. 4
Muster 28.1: Kein Führen des Fahrrades
Muster 28.1: Kein Führen des Fahrrades
Mein Mandant hatte sein Fahrrad noch nicht geführt. Beim Eintreffen der Polizei war es so, dass mein Mandant beide Füße auf dem Boden stehen hatte und sich mit einer Hand am Lenker festhielt. Auf dem Sattel saß er nicht. Er unterhielt sich mit einem Bekannten, der in seiner Haustür stand.
Voraussetzung für das Führen eines Fahrrades gem. § 316 StGB ist, dass sich der Fahrer fest im Sattel sitzend abstößt. Das Fahrrad muss also in Bewegung gesetzt werden (Fischer, § 315c Rn 3a). Das war hier indes nicht der Fall, so dass kein strafbares Verhalten gegeben und das Ermittlungsverfahren einzustellen ist, was ich an dieser Stelle beantrage.
II. Fahruntüchtigkeit infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
Rz. 5
Der Täter muss sich zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befinden, in dem er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Ausreichend ist Fahrunsicherheit, also die mangelnde Fähigkeit, das Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Ursache dieser Fahruntüchtigkeit muss der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel sein (Kausalität!).
Von Bedeutung sind die Begriffe relative und absolute Fahruntüchtigkeit.
1. Absolute Fahruntüchtigkeit
Rz. 6
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit beruht dabei auf Erfahrungswerten der Rechtsprechung im Einklang mit der Wissenschaft. Somit gilt, dass ab einem Grenzwert von 1,1 ‰ davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeugführer fahruntauglich ist, ohne dass es hierbei auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen ankommen müsste. Bei Radfahrern hat sich ein Grenzwert von 1,6 ‰ durchgesetzt. Eine Verteidigung bei absoluter Fahruntüchtigkeit wird sich vielfach auf die Rechtsfolgen beschränken (Höhe der Geldstrafe, Dauer der Sperrzeit bei Entzug der Fahrerlaubnis) oder aber es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Blutprobe rechtswidrig erlangt wurde.
2. Relative Fahruntüchtigkeit
Rz. 7
Bessere Verteidigungsansätze bestehen hingegen bei relativer Fahruntüchtigkeit, nämlich im Bereich der Frage, ob tatsächlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. Es geht hier um die Wertung in der Gesamtschau aller relevanten Indizien der Alkoholfahrt, also die Höhe der BAK sowie das individuelle Verhalten des Fahrzeugführers, welches auf die genannten Ausfallerscheinungen während der Fahrt, in seiner Person oder während der Kontrolle zu untersuchen ist. Dabei kommt ab einer BAK 0,3 ‰ relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Unter diesem Grenzwert liegt eventuell eine Ordnungswidrigkeit vor. Wichtig ist noch zu wissen, dass je höher die festgestellte Alkoholisierung ist, desto geringer die Anforderungen zum Beweis an die Feststellung von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen sind.
Rz. 8
Muster 28.2: Kein Schluss auf relative Fahruntauglichkeit (1)
Muster 28.2: Kein Schluss auf relative Fahruntauglichkeit (1)
In der Strafsache
gegen _________________________
wegen Trunkenheitsfahrt
soll der Höhe der festgestellten BAK (0,6 ‰) seitens der Verteidigung zwar nicht entgegengetreten werden. Allerdings liegt gleichwohl kein Fall der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vor.
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage darauf, mein Mandant sei wegen seines alkoholisierten Zustands auf feuchter Straße von der Fahrbahn abgekommen. Hierbei handele es sich um eine alkoholtypische Ausfallerscheinung, weshalb ein Fall der relativen Fahruntüchtigkeit vorliege.
Das ist unzutreffend.
Der Nachweis, dass der Fahrzeugführer einen Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht hat, ist nicht erbracht, we...