a) Ohne Datenverarbeitung
Rz. 38
Wird der Anhörungsbogen nicht mittels eines vorprogrammierten maschinellen Ablaufs, sondern aufgrund einer Verfügung des Sachbearbeiters versandt, muss den Akten zu entnehmen sein, ob und wann er die entsprechende Verfügung unterzeichnet hat. Das Datum der Versendungsanordnung muss i.d.R. von dem zuständigen Sachbearbeiter mit Unterschrift oder Handzeichen abgezeichnet sein (OLG Düsseldorf NZV 1996, 466; OLG Dresden zfs 2005, 572). Andernfalls hat die Versendung des Anhörungsbogens keine verjährungsunterbrechende Wirkung (AG Paderborn zfs 1998, 195; OLG Köln DAR 2000, 131).
b) Versendung mittels EDV-Anlage
Rz. 39
Wird der Anhörungsbogen im Rahmen des programmierten Ablaufs einer EDV-Anlage versandt, genügt die auf mechanischem Weg automatisch ablaufende Fertigung, ohne dass eine unmittelbare Verfügung des Sachbearbeiters vorliegen muss (OLG Düsseldorf DAR 1998, 22; OLG Dresden DAR 2004, 534). Der Anhörungsbogen braucht dann weder unterschrieben zu sein, noch muss die Anordnung der Versendung die Unterschrift oder die Paraphe des Sachbearbeiters tragen (OLG Köln DAR 2000, 131), denn hier deckt die bei der Aktenanlage geleistete Unterschrift des Sachbearbeiters den gesamten weiteren vorprogrammierten Ablauf (OLG Dresden DAR 2004, 534).
Rz. 40
Achtung: EDV als Schreibhilfe
Bedient sich der Sachbearbeiter allerdings im Rahmen einer Individualentscheidung des Computers lediglich als Schreibhilfe, hat seine Anordnung dagegen nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn er den Vorgang sogleich mit seiner Unterschrift oder seinem Handzeichen abzeichnet (OLG Köln DAR 2000, 131).
Rz. 41
Achtung: Wechsel des Beschuldigten
In den Fällen, in denen sich das Verfahren zunächst gegen den Halter richtete, dann aber auch an den zwischenzeitlich ermittelten Fahrer ein Anhörungsbogen versandt wurde, haben verschiedene Oberlandesgerichte (OLG Dresden DAR 2004, 534; OLG Hamburg DAR 2006, 223) die Auffassung vertreten, dass dann der gegen den Fahrer versandte Anhörungsbogen verjährungsunterbrechende Wirkung nur haben könne, wenn dessen Versendung auf eine durch Unterschrift oder Paraphe des Sachbearbeiters abgesicherte Individualentscheidung zurückgeführt werden könne.
Rz. 42
Dem ist der BGH (zfs 2006, 528) entgegengetreten. Zwar verlangt auch er eine eigene Verfügung des Sachbearbeiters, lässt die Verwendung des installierten Arbeitsprogramms jedoch genügen, wenn sich Inhalt und Zeitpunkt der Verfügung des Sachbearbeiters aus der auf Papier in der Akte befindlichen Vorganghistorie ergeben und sich aufgrund des Sachbearbeiterkürzels Zeitpunkt und Bearbeiter sicher feststellen lassen. Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verlange nämlich im Gegensatz zu dem von § 33 Abs. 2 OWiG geregelten Spezialfall keine schriftliche Dokumentation in der Akte. So auch die h.M. der Oberlandesgerichte (KG DAR 2006, 218; OLG Brandenburg DAR 2006, 219; OLG Düsseldorf NZV 2007, 254).